Linzer Pauk- und Ehrenordnung

LPO 2071 (1958)

Vorbestimmungen

 

1.                Die Linzer Pauk- und Ehrenordnung (LPO) enthält die Regeln, nach denen alle Ehrenangelgenheiten, Reinigungs-, Freundschafts- und Bestimmungspartien unter Mittelschülern in Oberösterreich ausgetragen werden.

 

2.      Der LPO 2071 wurde zugrunde gelegt

-        Der Linzer Paukkomment vom Jahre 2020

-        Die Linzer Paukordnung vom Jahre 2033

-        Die Regeln des Duells von F. v. Bolgar

-        Der Ehrenkodex von G. Ristow

und die seit 1945 bestehenden Gepflogenheiten auf dem akademischen und Pennalboden.

 

3.      Für die der LPO unterworfenen Personen gelten die Bestimmungen des Waidhofner Abkommens.

 

4.      Hinsichtlich des Verhaltens auf dem Paukboden gelten die Bestimmungen der LPO für alle Angehörigen der oberösterreichischen LDC-Korporationen und die Korona sinngemäß.

 

5.      Angehörige der oberösterreichischen LDC Korporationen, die ihre Mittelschulstudien schon beendet haben, können ausnahmsweise zu Bestimmungs- und Freundschaftspartien antreten, wenn sich die Gegenseite damit einverstanden erklärt und dies in der vorausgegangenen Vertretersitzung ausdrücklich im Protokoll festgelegt wird.

 

 

I.) Hauptstück - "Ehrenordnung"

 

A     Die Waffenehre

 

1)      Die Waffenehre, d.h. das Recht, Genugtuung zu fordern und zu geben, besitzen alle Mittelschüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle Personen, welchen der "Allgemeine Ehrenkodex" die Waffenehre zuspricht.

 

2)      Nicht besitzen die Waffenehre Personen, die infolge ehrenrühriger Handlungen nicht als Ehrenmänner im Sinne der LPO oder des allgemeinen Ehrenkodex gelten.

Insbesondere verlieren folgende Personen die Waffenehre:

-        die infolge eines straf- oder eines ehrenrichterlichen Urteils (Ständiger Ehrenrat des LDC) mit seinen Ehrenmakel belastet sind,

-        die sich von einer die Waffenehre besitzenden Person oder einer waffenstudentischen Vereinigung beleidigen lassen, ohne die angemessenen Genugtuung zu fordern,

-        die eine die Waffenehre besitzenden Person ohne waffenstudentischen Vereinigung beleidigen, sich aber weigern, die geforderte Genugtuung zu geben,

-        die in einen Ehrenstreite als Freund oder Vertreter durch wissentlich über Beratung die Ehre des Freundes oder Vertretenen gefährden,

-        die sich als Paukanten, Sekundanten oder Testanten schwere Verstöße gegen die Regeln der LPO schuldig machen

-        die sich wissentlich einer Verletzung ihrer Pflichten als Ehrenrichter schuldig machen,

-        die von einer studentischen, völkischen Vereinigung cum infamia chassiert oder von einem Ehrengericht ehrlos erklärt worden,

-        die ihr Ehrenwort gebrochen haben,

-        die unter dem Deckmantel der Anonymität beleidigen,

-        die den Burgfrieden brechen und sich weigern, Abbitte zu leisten, oder im Burgfrieden nach drittem Grade beleidigen.

-        Ferner die Verleumder, Ehrabschneider und Falschspieler.

 

3 )     Der Verlust der Waffenehre kann sein

-        Vorübergehend (Waffenverruf)

-        Dauernd (Ehrloserklärung).

 

B     Der Waffenverruf

 

4)      Der vorübergehende Verlust der Waffenehre (Waffenverruf) wird bei Verstößen gegen die Paukordnung verhängt, die nicht infolge ihrer Schwere eine Untersuchung wegen ehrenrühriger Handlung durch den Ehrenrat nach sich ziehen

 

5)      Dem Waffenverruf verfallen Personen

1.      ohne Verfahren vor dem Ehrenrat (hier genügt der zugegeben, offensichtliche oder objektiv festgestellten Tatbestand allein), die

a)      den Burgfrieden brechen und sich weigern, sofort Abbitte zu leisten, oder im Burgfrieden nach drittem Grade beleidigen,

b)      die wegen festgestellten Unkommentmäßigkeit bei einer Partie oder wegen ungebührlichen Benehmens auf dem Paukboden drei Rügen erhalten haben (Art. 94),

c)      Ferner der Paukant, wenn durch seine eigene oder die Saumseligkeit seiner Partei die Austragung einer bereits festgesetzten Partie unmöglich gemacht wird (Art. 85).

Gehört eine Person, die zufolge der Punkte a bis c dem Waffenverruf verfällt einer Korporation des oberösterreichischen LDC an, so ist sie von dieser in den Waffenverruf zu stecken. Hiervon hat die steckende Korporation allen übrigen Korporationen des LDC und dessen Vorsitzenden Nachricht zu geben und gleichzeitig die Herauspaukung zu veranlassen. Betrifft es einen Nichtkorporierten, der bei einer Korporation belegt hat, so hat diese Korporation dies zu veranlassen. Handeln des sich um eine Person, die bei einer Korporation belegt hat, so ist vom Beleidigten bzw. vom Gegensekundanten die Anzeige an den Ehrenrat zu erstatten.

2.      durch ein Verfahren vor dem Ehrenrat

(über Antrag einer Partei), die

a)      die eine Entscheidung eines Unparteischen ungerechtfertigt anzweifeln

b)      die eine Ehrenangelgenheiten mit Waffen ausgetragen oder hierbei als Unparteischer, Sekundant usw. (Art. 65, 1-5) fungieren, ohne daß der Ehrenrat seine Zustimmung zur Austragung erteilt hat (Artikel 23 und 53).

In diesen Fällen hat der Ehrenrat, der die Steckung verfügt, gleichzeitig die Bedingungen für die Herauspaukung und die Korporation, bei welcher die Herauspaukung zu erfolgen hat festzulegen.

 

6)      Allen in den Waffenverruf gesteckten Personen verlieren auf die Dauer der Steckung das Recht der Teilnahme am offiziellen Couleurleben, sowie das Recht, Partien zu fechten, ausgenommen Reinigungspartien. Sie haben sich binnen sechs Wochen herauszupauken. Eine Veränderung dieser Frist ist nur bei zutreffen der Gründe des Art. 49 möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist der Fall vom Ehrenrat zu verfolgen.

 

 

C     Die Ehrloserklärung

 

7)      Der dauernde Verlust der Waffenehre (Ehrloserklärung) kann nur ausgesprochen werden

-        von einer waffenstudentischen Korporation durch den hierzu satzungsgemäß zuständigen Konvent (Thing, Versammlung) für ihre Mitglieder (Chassierung c. i.),

-        von einem Ehrenrat für alle Personen

Gegen die Entscheidung ad 1) steht dem Betroffenen innerhalb von 30 Tagen von dem Zeitpunkt an, da er hiervon Kenntnis erhalten hat, die Berufung an den Ehrenrat zu. Der Ehrloserklärung verfallen alle Personen, denen eine der im Artikel 2, Punkt 1-9 und 11, angeführten Handlungen oder Unterlassungen nachgewiesen wurde, außerdem Personen, die als Beleidiger die Austragung einer Ehrenangelgenheiten mit der Waffe verweigern trotzdem der Ehrenrat dieser Art der Genugtuung zugestimmt hat (Art. 45).

 

D     Der Burgfriede

 

8)      Im Burgfrieden darf weder beleidigt noch gefordert werden. Dennoch gefallenen Beleidigungen ersten und zweiten Grades sind sofort zurückzunehmen bzw. abzubitten. Die Weigerung, eine im Burgfrieden gefallenen Beleidigung abzubitten, zieht Waffenverruf nach sich.

Ebenso verfallen dem Waffenverruf alle Personen die im Burgfrieden nach drittem Grade beleidigen.

 

9)      Burgfriede herrscht:

-        im Schulgebäude und in allen zur Lehranstalt gehörenden Gebieten, jederzeit,

-        im Tanzsaal, vom Beginn bis zu Beendigung der Tanzstunde oder Veranstaltung,

-        im Theater, bei Konzerten, im Kino, vom Beginn bis zur Beendigung der  Veranstaltung,

-        auf dem Paukboden, vom Beginn bis zur Beendigung einer Partie

-        bei Beratungen, Ausschußsitzungen, Thingen, Konventen, bei allen Sitzungen des Ehrenrats, bei Vertretersitzungen, wie überhaupt bei allen Zusammenkünften jeder Art, bei welchen Personen, Parteien oder Vereinigungen vertreten werden, sie es durch Personen oder korporativ, für die Dauer, für die Dauer der Zusammenkunft

-        an allen vereinbarten Orten, für die Burgfrieden besonders vereinbart wurde, für die vereinbarte Zeit

 

 

E      Die Beleidigung

 

10)    Jede Kundgebung, Äußerung, Handlung oder Unterlassung, die eine Person oder eine Personengemeinschaft (Korporation) in ihrer Eigenliebe verletzt, sie herabwürdigt oder den guten Namen gefährdet ist eine Beleidigung

 

11)    Bei zugegebenen, offensichtlichen oder objektiven festgestellten Beleidigungen ist deren Schwere festzustellen und zwar:

-        Einfache Beleidigung (1. Grad), die durch einfache Zurücknahme und Entschuldigung gesühnt erscheint.

-        Schwere Beleidigung (2. Grad), d. s. Beschimpfungen, das Vorwerfen verächtlicher Eigenschaften, Anzweifeln der Ehrenhaftigkeit Androhung von Tätlichkeiten u. Ä., die durch eine dem jeweiligen Falle entsprechend bedauernde Zurücknahme und Bitte um Entschuldigung gesühnt wird.

-        Schwerste Beleidigung (3. Grad), d. s. Absprechen der Ehrenhaftigkeit, herabsetzende Äußerungen, die dem Ruf des Betroffenen schaden oder zu schaden geeignet sind, besonders vor Dritten; schließlich tätliche Beleidigung. Solche schwerste Beleidigungen können nur durch ausdrücklichen, tiefste bedauernden Widerruf und Abbitte gesühnt werden, mit der Verpflichtung, diesen Widerruf auch gegenüber beteiligten Dritten und gegebenenfalls öffentlich auszusprechen; schließlich ist für Tätlichkeiten nur durch tiefst bedauernde Abbitte, gegebenenfalls persönlich vor den Vertretern als Zeugen, Genugtuung zu geben. Tätlichkeiten im Affekt oder nach schwer Herausforderung sind entsprechend milder zu beurteilen. Fällt ein Teil der Schuld auf den Beleidigten, so hat auch dieser sich hierfür zu entschuldigen. Im Falle schwerster Beleidigungen muß es dem Beleidigten überlassen beide, die gebotenen Sühne anzunehmen oder von sich aus im Einvernehmen mit seinen Vertretern entsprechende Bedingungen zu stellen.

 

12)    Bei schriftlichen Beleidigungen ist der oder sind die Unterschriebenen verantwortlich.

 

13)    Für eine Streitschrift, die sich gegen ein Prinzip richtet, kann, wenn die Schrift sachlich und ohne absichtlich persönliches Beleidigung gehalten ist, auch wenn Personen genannt sind, keine Genugtuung gefordert werden.

 

14)    Fühlt sich jemand beleidigt und ist er sich über den Ernst der Beleidigung im unklaren, so kann er durch einen gemeinsamen Bekannten oder Freund bei den Beleidiger anfragen lassen, ob eine beleidigende Absicht vorgelegen hat.

Eine solche Anfrage muß klar und bestimmt beantwortet werden und kann nicht als Beleidigung aufgefaßt werden.

 

15)    Bei Beleidigungen, welchen Irrtümer oder Mißverständnisse zugrunde liegen, muß die angebotene Entschuldigung oder entsprechende Aufklärung als angemessene Genugtuung angenommen werden.

 

16)    Sowohl der Beleidiger als auch der Beleidigte haben für ihre Sache persönlich einzutreten.

 

17)    Beleidigt eine Person mehrere, so hat sie bei gleichwertiger Beleidigung zuerst dem Älteren, bei ungleichartiger Beleidigung zuerst dem schwerer Beleidigten Genugtuung zu geben.

 

18)    Beleidigt eine Person eine Vereinigung, so kann diese nur als Gemeinsamkeit Genugtuung fordern. Im Fall einer Austragung mit der Waffe bestimmt die Korporation ihren Paukanten.

Wird eine Person durch eine Vereinigung beleidigt, so hat letzterer als Gesamtheit Genugtuung zu geben. Im Falle einer Austragung mit der Waffe bestimmt der Beleidigte aus den Mitgliedern der beleidigenden Korporation seinen Gegenpaukanten

Bei Beleidigungen einer Korporation durch eine andere bestimmen die beiderseitigen Fechtwarte die Art der Genugtuung (Hatz, siehe Art. 53-59).

 

19)    Wenn auf eine Beleidigung mit einer Beleidigung geantwortet wird, so gilt Nachstehendes:

1.      Der zuerst beleidigt hat, gilt auch als Beleidiger, wenn bei einer sofortigen Rückäußerung das Maß der ersten Beleidigung überschritten wurde, vorausgesetzt, daß sie dem gleichen Grade angehört.

2.      Wenn der Beleidigte auf eine einfache Beleidigung mit einer Beschimpfung antwortet, erfolgt hinsichtlich der Rechte eine Gleichstellung, ausgenommen den Fall, daß auf eine geringfügige Beleidigung eine schwere Beschimpfung folgt. In solchen Fällen wird der Beleidigte zum Beleidiger.

3.      Eine tätliche Rückäußerung kann nicht als aggressive Tat angesehen werden, wenn sie die unmittelbare Folge von Worten oder Handlungen ist, die eine energische Rückäußerung rechtfertigen.

 

 

F      Die Genugtuung

 

20)    Genugtuung für eine Beleidigung zu fordern, ist nicht nur Recht, sondern auch Pflicht des Beleidigten, Genugtuung zu geben, Pflicht des Beleidigers

 

21)    Für eine Beleidigung darf nur einmal Genugtuung gefordert werden. Ist ein Fall einmal bereinigt, so ist jede darauf bezugnehmende Provokation verboten und zieht Verfolgung durch den Ehrenrat nach sich.

22)    1.      Genugtuung wird das Ersuchen an den Beleidigten, das Verhalten zu entschuldigen.

          2.      Abbitte, das ist die ausdrückliche Bitte an den Beleidigten, die Beleidigung zu verzweigen (siehe Artikel 11).

3.      Waffen (siehe II Hauptstück)

 

23)    Alle Beleidigungen sind in der Regel durch entsprechende Entschuldigung oder Abbitte (siehe Artikel 11) zu bereinigen.

Nur schwere und schwerste Beleidigungen können, wenn der Beleidigte darauf besteht, mit Waffen ausgetragen werden.

Jede Austragung mit Waffen bedarf der vorhergehenden Zustimmung durch den Ehrenrat.

 

24)    Genugtuungen sind nur gültig, wenn sie vor den beiderseitigen Vertretern gegeben werden oder wenn der Beleidiger sich durch seine Vertreter für das dem Beleidigten zugefügte Unrecht entschuldigen läßt, bzw. hierfür Abbitte leistet und die Vertreter des Beleidigten die dadurch gegebenen Genugtuung als ausreichend anerkennen.

Die Vertreter beider Parteien haben hierüber ein Protokoll aufzunehmen und je eine unterfertigte Gleichschrift ihrem Mandanten zu übergeben.

Der Beleidigte muß die Entscheidung anerkennen.

 

 

G     Die Forderung

 

25)    Der Beleidigte fordert vom Beleidiger durch die Bekanntgabe der Namen und Adressen von 2 Personen (= den Vertretern) Genugtuung.

Die Bekanntgabe der Vertreter erfolgt entweder

-        mündlich, sofort

-        schriftlich, innerhalb von 24 Stunden von der Beleidigung, bzw. von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Beleidigte von derselben Kenntnis erhalten hat.

 

26)    Die schriftliche Forderung muß sowohl dem Inhalte als auch der Form nach den in der guten Gesellschaft üblichen Gebrauch entsprechen. Sie kann entweder vom Beleidigten oder von seinen beiden Vertretern unterschrieben werden und wird zweckmäßigerweise als eingeschriebener Brief aufgegeben.

 

27)    Erfolgt die Forderung sofort mündlich, so hat der Beleidiger (Geforderte) die Forderung, ohne zu verhandeln, anzunehmen und entweder

-        mündlich, sofort oder

-        schriftlich, innerhalb von 24 Stunden, nachdem ihm die Forderung bekannt wurde, dem Forderer oder dessen Vertretern ebenfalls seine zwei Vertreter bekanntzugeben.

 

28)    Die Annahme der Forderung kann nur verweigert werden, wenn der Beleidigte die im Punkt 27 angegebene Frist von 24 Stunden versäumt hat und die Verzögerung nicht gerechtfertigt ist.

 

29)    Erfolgt innerhalb von 3 x 24 Stunden nach Übermittlung der Forderung keine Antwort oder ist sie negativ, so haben die Vertreter des Forderers ein Protokoll aufzunehmen, das den gegebenen Tatbestand (Genugtuungsverweigerung) zu beinhalten hat. Eine Gleichschrift dieses Protokolls ist dem Vorsitzenden des Ehrenrates zu übergeben, der die Verfolgung dieses Falles unverzüglich einzuleiten hat.

Ebenso ist jeder Fall dem Ehrenrat anzuzeigen, wenn ein Beleidigter bei zugegebener, offensichtlicher oder objektiv festgestellter Beleidigung nicht reagiert hat.

 

30)    Wenn eine Forderung ausgesprochen oder abgesandt ist (Artikel 25), ist jeder Verkehr zwischen den gegnerischen Parteien (Mandanten) verboten. Ebenso dürfen sie mit den Vertretern der Gegenpartei (Ausnahme: Hatz, Art.18/3 und 55) nur über ihre eigenen Vertreter verkehren.

 

 

H      Die Vertreter

 

31)    Vertreter nennt man in einer Ehrenangelegenheit jene Personen, die eine Partei gegenüber der anderen oder vor dem Ehrenrat vertreten.

 

32)    Vertreter können nur Personen sein, die gemäß Artikel 1 die Waffenehre besitzen.

Sie sollen gereifte Männer sein, die nicht nur das Vertrauen ihres Auftraggebers genießen, sondern auch nach Haltung, Lebensauffassung und Ansehen für dieses Amt geeignet erscheinen.

Sie dürfen jedoch nicht

-        Verwandte 1.Grades eines Beteiligten,

-        in irgendeiner Art an der Ehrenangelegenheit beteiligt oder

-        infolge eines Gebrechens zur Führung der Waffe ungeeignet sind.

 

33)    Mit der Bekanntgabe der Vertreter übertragen sowohl der Beleidigte als auch der Beleidiger ihren Vertretern die unumschränkte Vollmacht zur Bereinigung der Ehrenangelehenheit.

 

34)    Aufgabe der Vertreter ist die Schlichtung jeden Ehrenhandels im gegenseitigten Einvernehmen oder, falls dies nicht möglich, die Weiterleitung an den Ehrenrat.

Für ihr Vorgehen dienen die im Artikel 11 angeführten allgemeinen Richtlinien. Kommt eine Schlichtung durch Vermittlung nicht zustande, sei es durch die Weigerung des Beleidigten, die gebotene Sühne als ausreichend anzuerkennen, sei es durch die Weigerung des Beleidigers, die verlangte Genugtuung zu geben, so haben die Vertreter Spruch und Urteil des Ehrenrates anzurufen und ihre Auftraggeber (Mandanten) zur bedingungslosen, schriftlich zu erklärenden Unterwerfung unter die Entscheidung des Ehrenrates zu verhalten.

 

35)    Die Vertreter des Geforderten haben die des Forderers aufzusuchen oder von ihnen schriftlich oder fernmündlich eine Zusammenkunft (1.Vertretersitzung) zu erbitten. Hinsichtlich der einzuhaltenden Frist gelten die Bestimmungen des Artikels 29 sinngemäß.

 

36)    Die Vertreter müssen sich vor der Vertretersitzung über den Fall genau unterrichtet. Sie sind zum Stillschweigen verpflichtet, ausgenommen bei eventuell notwendig werdenden Aussagen vor dem Ehrenrat.

Nach Erledigung der Angelegenheit dürfen sie nur über die Art der Erledigung selbst Mitteilung machen, nicht aber über Einzelheiten der Ehrenangelegenheit selbst.

 

37)    In der Vertretersitzung haben die Vertreter gemeinsam festzustellen:

-        das Nationale der Mandanten,

-        ob die Mandanten im Besitze der Waffenehre sind. Wird die Waffenehre eines Mandanten angezweifelt, so ist die Vertretersitzung zu unterbrechen und hierüber ein Protokoll auszufertigen, das sofort dem Ehrenrat vorzulegen ist,

-        den Tatbestand, der zur Forderung geführt hat.

Sind Erhebungen zur Klärung des Tatbestandes notwendig, so ist die Vertretersitzung zu vertagen. Ist der Tatbestand geklärt, so ist festzuhalten, ob er tatsächlich eine Beleidigung beinhaltet und welchen Grades diese ist. Sind beiderseits Beleidigungen gefallen, so sind alle festzuhalten und hierauf zu entscheiden, wer rechtlich der Beleidigte ist (Art.19).

 

 

I       Die Art der Genugtuung.

 

38)    Über die Verhandlungen der Vertreter ist ein gemeinsames Protokoll in zwei Gleichschriften abzufassen, das den Tatbestand, die festgestellten Beleidigungen und sonstigen bezeichnenden Umstände sowie die Art der Erledigung enthält.

 

39)    Im Falle erfolgter Schlichtung ist dieses Protokoll auf das Wesentlichste zu beschränken und mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß hiedurch die Angelegenheit in ritterlicher Weise erledigt sein, zu schließen, von den beiderseitigen Vertretern zu fertigen und den Parteien auszuhändigen.

 

40)    Im Falle der erforderlichen Weiterleitung an den Ehrenrat ist das Protokoll möglichst ausführlich zu halten, wobei die Gründe für die Weiterleitung anzuführen sind. Läßt der Tatbestand sich nicht einvernehmlich feststellen, so geben zuerst die Vertreter des Beleidigten und dann die Vertreter des Beleidigers ihre Darstellung zu Protokoll. Dem Protokoll ist die bindende, persönlich zu unterfertigende Erklärung der Parteien einzufügen oder beizuschließen, daß sie sich dem Spruche des Ehrenrates bedingungslos unterwerfen. Es bleibt in der Hand der Vertreter und ist von diesen ehestens dem Vorsitzenden des Ehrenrates zu übergeben.

 

41)    Jeder Mandant kann seine Vertreter wechseln, ebenso können die Vertreter ihr Amt niederlegen.

 

42)    Jeder Vertreterwechsel ist binnen 24 Stunden den gegnerischen Vertretern bekanntzugeben. Die neuen Vertreter haben innerhalb von 24 Stunden sich über den Fall zu informieren und die Gegenvertreter aufzusuchen. Wird die festgesetzte Zeit zum Wechsel der Vertreter versäumt, so sind die Gegenvertreter berechtigt, diese Verzögerung als absichtliche Verhinderung der ritterlichen Austragung zu erklären, wenn die Gegenpartei das Versäumnis nicht stichhaltig begründen kann.

Die neuen Vertreter sind nicht berechtigt, Abänderungen der bereits getroffenen Feststellungen und Vereinbarungen zu verlangen, sondern müssen die Verhandlungen dort fortsetzen, wo sie unterbrochen wurden.

 

 

J      Die Austragung mit Waffen

 

43)    Jede Austragung mit Waffen erfolgt nach den im II. Hauptstück festgelegten Regeln.

 

44)    Bei allen Ehrenangelegenheiten, die mit der Waffe ausgetragen werden, hat der Beleidigte das Recht, die Art der Austragung (fester Stand oder fliegend), die Waffen (Klingenstärke) und den zu verwendenden Paukschutz zu bestimmen. Sind beide Beteiligten beleidigt worden, so fallen vorangeführte Rechte dem ”rechtlich Beleidigten” (Art.19, 37) zu.

 

45)    Hat der Ehrenrat seine Zustimmung zur Austragung mit Waffen gegeben und entweder

die von den beiderseitigen Vertretern vereinbarten Bedingungen genehmigt oder

die Bedingungen der Austragung neu festgelegt, so haben die Vertreter in einer unmittelbar folgenden neuerlichen Vertretersitzung alles, was auf die Austragung Bezug hat, zu vereinbaren und zu veranlassen.

Im Falle der Festsetzung der Bedingungen durch den Ehrenrat kann jedoch dieser keine Verschärfung der Austragung anordnen.

 

46)    Die Vertreter bestimmen den Unparteiischen, den Kampfrichter sowie Ort (Paukboden), Tag und Stunde der Austragung. Sie geben dies ihren Mandanten bekannt und lassen sich die genaue Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen zusichern.

 

47)    Auf dem Paukboden werden bezeichnet:

-        der 1. Vertreter als Sekundant,

-        der 2. Vertreter als Testant,

-        Beleidiger und Beleidigter als Paukanten.

48)    Der des Waffengebrauches nicht fähige Beleidigte kann durch den Sohn, Bruder oder Freund (Bundesbruder) vertreten werden. Der Stellvertreter genießt gleichfalls die Rechte, die dem Beleidigten zukommen. Die Vertreter haben in solchen Fällen sich genau über die Zulässigkeit der Stellvertretung zu orientieren und alle in Betracht kommenden Umstände mit größter Gewissenhaftigkeit zu überprüfen.

Eine Stellvertretung des Beleidigers ist unzulässig.

 

49)    Die Austragung einer Ehrenangelegenheit mit Waffen muß verschoben werden, wenn

-        über einen Beteiligten der vorübergehende Waffenverruf (Art. 6) verhängt ist,

-        bis zu dessen Herauspaukung (Reinigungspartie);

-        besondere Familienverhältnisse oder sonst wichtige Umstände einen Aufschub -      rechtfertigen, auf die Dauer dieser;

-        der Beleidigte nicht korporiert oder Kraßfuchs einer waffenstudentischen Korporation (unter 5 Monaten wirklichen Couleuralters) ist, bis zur Höchstdauer von 6 Wochen (Einpaukzeit);

-        eine ärztliche festgestellte Krankheit die Verschiebung notwendig erscheinen läßt, auf die Dauer der Krankheit. Hierzu gehören auch unverheilte Schmisse.

-        Ferner bei allen Mitgliedern von Vereinigungen, die satzungsgemäß ihre Ehrenangelegenheiten nach der Reifeprüfung austragen. In solchen Fällen treten die Sonderbestimmungen des Artikels 60 in Kraft.

Die Austragung kann verschoben werden, wenn sie in die Zeit der Hauptferien fällt, bis zu Beginn des Wintersemesters.

 

50)    Die Vertreter müssen bei Zuerkennung eines Aufschubes gewissenhaft vorgehen. Können sie sich nicht einigen, so ist unverzüglich die Entscheidung des Ehrenrates einzuholen.

 

51)    Aus dem im Art. 49  angeführten Gründen kann der Aufschub verlängert werden. Die Frist zu einer Verlängerung endet 24 Stunden nach Ablauf der sie veranlassenden Umstände. Ist diese Frist abgelaufen, so ist die Angelegenheit auszutragen. Verweigert eine Partei die Austragung, so haben die Vertreter die Gegenpartei dies in einem Protokoll festzuhalten, welches sofort dem Vorsitzenden des Ehrenrates zu übermitteln ist.

 

52)    Ehrenangelegenheiten, die mit der Waffe auszutragen sind, werden in folgender Reihenfolge ausgetragen:

-        Reinigungspartien (Herauspaukung aus dem Waffenverruf)

-        Auswärtige Ehrenangelegenheiten

a)      von Einzelpersonen

b)      von Korporationen (Hatz)

-        Örtliche Ehrenangelegenheiten

a)      von Einzelpersonen

b)      von Korporationenn (Hatz).

 

53)    Wurde eine waffenstudentische Vereinigung durch eine andere beleidigte und war eine friedliche Beilegung nicht möglich (Art.18/3), so hat die beleidigte Vereinigung der beleidigten eine Hatz zu brummen.

Es steigen

4 Paare (Glieder) bei einer Beleidigung 1. und 2. Grades und

6 Paare (Glieder) bei einer Beleidigung 3. Grades,

jedoch nie mehr, als die betroffenen Vereinigungen zum Zeitpunkte der Beleidigung Aktive mit einem Couleuralter von mehr als einem Semester haben.

 

54)    In einer Hatz dürfen nur Korporationsangehörige antreten, die ihre Mittelschulstudien noch nicht beendet haben. Kein Paukant darf in einer Hatz zweimal steigen.

 

55)    Jede Korporation hat das Recht, die ihr geeignet erscheinenden Paukanten herauszustellen. In der Besprechung der Fechtwarte (= Vertretersitzung) gibt vorerst der Fechtwart der beleidigenden Partei seines Paukanten bekannt. Die Zusammenstellung der Paare wird vom Fechtwart der beleidigten Partei nach Tunlichkeit sofort, längestens aber binnen 24 Stunden vorgenommen und bekanntgegeben.

 

56)    Wer in einer Hatz herausgestellt ist, darf ohne zwingenden Grund nicht mehr zurückgezogen werden.

 

57)    Hatzen sind so rasch als möglich auszufechten. Sie müssen jedoch, wenn ihnen eine Beleidigung 1. oder 2. Grades zugrunde liegt, innerhalb von 3 Monaten, bei einer Beleidigung 3. Grades innerhalb von zwei Monaten ausgetragen sein.

 

58)    Das Recht, Entschuldigung anzubieten, steht nach Beendigung der letzten Hatzpartie nur dem Fechtwart der Partei zu, die beleidigt hat.

Abfuhr wird durch den Sekundanten im Namen seiner Vereinigung erklärt.

 

59)    Bei Hatzen zwischen Korporationen, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, ist in jedem der beiden Orte je die Hälfte der Partien auf einem von der ortsansässigen Korporation zu stellenden Paukboden auszutragen.

Erscheint eine Korporation rechtzeitig am fremden Ort, jedoch ohne ihr eigenes Verschulden erfolglos, so sind alle weiteren Glieder der Hatz am Ort ihres Sitzes auszutragen.

Suspendierte Hatzpartien zwischen Korporationen, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, gelten als ausgefochten.

 

60)    Sonderbestimmungen für Korporationen des o. ö. LDC, deren Mitglieder satzungsgemäß Ehrenangelegenheiten mit der Waffe erst nach der Reifeprüfung austragen (siehe auch Art. 49/5).

1)      Die endgültige Regelung aller Ehrenangelegenheiten zwischen

Angehörigen solcher Korporationen,

zwei solchen Korporationen und einer solchen Korporation und einer anderen LDC-Korporation (Couleurbeleidigung) obliegt dem Ehrenrat, wenn nicht in der Vertretersitzung die Angelegenheit bereinigt werden konnte. die Bestimmungen der Artikel 11 und 49 sind sinngemäß anzuwenden.

2)      Hat bei Ehrenangelegenheiten zwischen solchen Korporationen oder ihren Angehörigen und anderen LDC-Korporationen oder deren Angehörigen der Beleidigte (die beleidigte Korporation) die Forderung auf Austragung mit Waffen gestellt und ist auch der Ehrenrat nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Erkenntnis gekommen, daß dem Beleidigten die Annahme einer Entschuldigung und Abbitte nicht zugemutet werden kann, so gelten folgende Richtlinien:

3)      Der Ehrenrat hat ein besonderes Protokoll zu verfassen, welches den beiden Parteien nachweisbar zuzustellen ist. In diesem Protokoll ist festzulegen, daß die Ehrenangelegenheit innerhalb von 3 Wochen nach erfolgter Reifeprüfung nach den Bestimmungen dieser Paukordnung auszutragen ist. Die verbindliche schriftliche Erklärung beider Teile ist in das Protokoll aufzunehmen oder als Beilage dem Protokoll anzuschließen.

4)      Der Ehrenrat selbst hat eine Gleichschrift in Evidenz zu nehmen und darüber zu wachen, daß die Angelegenheit auch innerhalb dieser Frist ausgetragen wird. eine frühere Austragung (z.B., wenn der Beleidiger aus der Korporation, für die dieses Sonderbestimmung gilt, ehrenhaft ausscheidet) ist jederzeit möglich.

5)      Jedenfalls herrscht zwischen den Parteien bis zur Austragung Burgfriede.

 

 

II.) Hauptstück

”Die Regeln für die Austragung von Ehrenangelegenheiten mit Waffen und für Mensuren”

 

A     Allgemeine Bestimmungen

 

61)    Austragungen von Ehrenangelegenheiten mit Waffen werden als Kontrahagepartien bezeichnet. Hierzu gehört auch die Austragung von Ehrenangelegenheiten zwischen Korporationen (Hatz).

Außerdem werden unterschieden:

-        Reinigungspartien, die der Herauspaukung einer Person aus dem Waffenverruf (Art. 6) dienen.

-        Bestimmungsmensuren (-partien), die zur Pflege des konservativen Prinzips geschlagen werden. Sie dienen der körperlichen Ertüchtigung und der Charakter- und Willensbeeinflussung durch die Förderung von Mut, Selbstzucht und Härte und der Pflege des Wehrhaftigkeitsgedankes.

-        Freundschaftspartien (-mensuren), die auf Grund einer Vereinbarung zwischen zwei Personen oder Korporationen ausgetragen werden.

 

62)    Der Ort der Austragung heißt ”Paukboden”, der ausgesteckte Kampfplatz ”Paukplatz”.

 

63)    Auf dem Paukboden dürfen nur Personen anwesend sein, die nach dem Art. 1 die Waffenehre besitzen.

(Ausnahme Art. 6)

 

64)    Der Paukboden muß so groß und hoch sein, daß die Paukanten bei der Partie nicht behindert sind. Es ist Vorsorge zu treffen, daß Störungen durch Unbefugte vermieden werden.

Bei ”fliegenden Partien” muß der Paukboden so geräumig sein, daß es den Paukanten möglich ist, von ihrem Aufstellungsplatz aus mehrere Meter zurückzuspringen, und genügend breit sein, damit sich die Sekundanten an der Seite ihrer Paukanten bewegen können, ohne diese im geringsten zu behindern; also etwa 15 m lang und 6 m breit.

 

 

65)    Auf dem Paukboden unterscheidet man:

a) die unmittelbar Beteiligten, das sind:

-        der Unparteiische,

-        der Kampfrichter,

-        die Sekundanten,

-        die Testanten,

-        die Paukanten,

-        der Paukarzt mit 2 Gehilfen,

-        die Schlepper ( bis zu zwei von jeder Partei ).

-        Bei Bestimmungs- und Freundschaftspartien (-mensuren) steht es jeder Seite frei, vor Beginn der Partie auch noch je einen fechterischen Berater dem Unparteiischen nahmhaft zu machen.

b) die sonstigen Teilnehmer (Korona).

 

B     Rechte und Pflichten der Teilnehmer

 

1)     Der Unparteiische

66)    Er hat die Leitung jeder Partie und dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen der LPO und die für den Einzelfall besonders festgelegten Vereinbarungen genau eingehalten werden.

 

67)    Der Unparteiische darf keiner der beteiligten Parteien angehören. Er wird von den beiderseitigen Vertretern gewählt, bei den Bestimmungspartien von den Fechtwarten. Er muß, wenn er Farbentragender ist, in seiner Korporation Burschenrechte besitzen, mindestens vier effektive Couleursemester haben und wenigstens drei von seiner Korporation genehmigte Partien geschlagen haben. Wird ein Philister als Unparteiischer gewählt, so muß er in Ehrenangelegenheiten, Waffengebrauch und der LPO bewandert sein.

 

68)    Der Unparteiische eröffnet und beendet jede Partie.

Er weist der Korona die Plätze so an, daß diese den reibungslosen Ablauf der Partie nicht stören kann, und hat seinen Platz so zu wählen, daß er alle Vorgänge beobachten kann. Er hat die Pflicht, darauf zu achten, daß keiner der Paukanten in Bezug auf Licht, Luft und Raum im Nachteil ist, und nach halber Paukzeit anzuordnen, daß die Paukanten ihren Standplatz wechseln.

 

69)    Die Entscheidungen des Unparteiischen sind unanfechtbar. Zweifelt ein Sekundant   eine Entscheidung des Unparteiischen dennoch an, so hat dieser die Partie sofort abzubrechen und die Angelegenheit dem Ehrenrat zu unterbreiten.

Der Unparteiische ist unantastbar; er darf daher auch nach der Partie wegen seines Vorgehens bei derselben weder beleidigt noch gefordert werden.

Es steht dem Unparteiischen frei, Entscheidungen noch während der Partie nach seiner besseren Überzeugung abzuändern oder aufzuheben.

 

2)     Der Kampfrichter

 

70)    Zur Unterstützung des Unparteiischen wird in der Vertretersitzung ein Kampfrichter gewählt, der besonders die dem Unparteiischen abgewandte Seite der Paukanten zu beobachten hat. Er hat das Recht und die Pflicht, Regelwidrigkeiten von sich aus dem Unparteiischen zu melden. Das Recht der freien, unanfechtbaren Entscheidung des Unparteiischen wird dadurch aber nicht berührt.

Der Kampfrichter soll nach Möglichkeit keiner der beteiligten Parteien angehören und muß im übrigen die gleichen Voraussetzungen wie der Unparteiische (Art. 67) erfüllen.

Erscheint der Kampfrichter nicht zur festgesetzten Zeit, bestimmt der Unparteiische im Einvernehmen mit den beiden Sekundanten einen anderen Kampfrichter.

 

3)     Die Sekundanten

 

71)    Gehört ein Sekundant einer Korporation an, so muß er Burschenrang haben. Er ist der ausschließliche Vertreter seiner Partei, der Anfragen stellen kann.

Er ist verpflichtet, von ihm während der Partie gemachte beleidigende Äußerungen ”mit dem Ausdrucke des Bedauerns” zurückzunehmen. Ob eine Äußerung beleidigend war oder nicht, entscheidet der Unparteiische.

 

72)    Die Sekundanten haben bei

”Partien mit festem Stand” während des Ganges an der linken Seite ihres Paukanten zu stehen (bei Linksern rechts). Sie dürfen ihre Paukanten weder behindern noch stützen oder berühren und keine kommentmäßigen Hiebe abfangen (fischen).

Vom Kommando ”Bindet die Klingen” bis zum Kommando ”Los” haben die Sekundanten die Klinge Ihres Sekundierspeeres mit den Klingen der Paukanten zu kreuzen. Beim Kommando ”Los” haben die Sekundanten ihren Sekundierspeer rasch zu senken, damit die Paukanten beim Anschlagen nicht behindert sind. Während des Ganges hat die Spitze des Sekundierspeeres den Boden zu berühren. Der Sekundant darf während des Ganges mit seinem rechten Fuß die nach vorn verlängerte linke Rechteckseite des für den rückwärtigen Fuß des Paukanten festgelegten Begrenzungsraumes in Richtung auf den Paukanten hin nicht überschreiten. Bei ”fliegenden Partien” stehen zu Beginn jeden Ganges die Sekundanten einen halben Meter seitlich von ihren Paukanten und halten diesen Abstand nach Möglichkeit auch während des Ganges ein.

 

73)    Die Sekundanten haben bei ”Halt” mit ihren Klingen die Gegner zu trennen. Das Einfallen des Sekundanten hat derart zu erfolgen, daß der Paukant durch den Arm und den Sekundierspeer vor weiteren Hieben des Gegners geschützt ist.

 

4)     Die Testanten

 

74)    Den Testanten obliegt während jeder Partie die Obsorge für Waffen und Paukschutz. Sie können bis zum Kommando ”Bindet die Klingen” den Arm des Paukanten stützen. Während des Ganges halten sich die Testanten in entsprechender Entfernung von ihren Paukanten auf und dürfen nicht durch Umhergehen stören.

 

5)     Die Paukanten

 

75)    Dem Paukanten ist gestattet:

-        Mehrere Hiebe hintereinander zu schlagen;

-        ”Halt” zu rufen, wenn er getroffen wurde, die Bandagen sich lockern oder der Paukschutz sich verschiebt, oder wenn er ausgleitet und stürzt, die Gewalt über die Waffe verliert oder sich verhängt hat;

-        während der Kampfpausen mit seinem Sekundanten und Testanten (bei Bestimmungspartien auch mit dem fechterischen Berater) zu sprechen;

-        Finten (Seitenhiebe) zu schlagen;

-        den Körper in jede Richtung zu beugen;

-        die Auslage zu wechseln;

a)      bei ”Partien mit festen Stand”

-        den vorderen Fuß beliebig vor-, seitwärts- oder bis zur Höhe der rückwärtigen Begrenzungslinie des Standbeines zurückzusetzen;

b)      bei ”fliegenden Partien”

-        nach Belieben innerhalb des ausgesteckten Raumes vor-, zurück-, oder nach der Seite zu springen;

-        Seine Entschuldigung nach beendigtem Kampf anzubieten, wenn er der Beleidiger war (Ausnahme bei einer Hatz).

 

76)    Dem Paukanten ist nicht gestattet:

-        Vor ”Los” anzugreifen (Vorhieb);

-        sich der unbewaffneten Hand zu bedienen;

-        den Gegner mit dem Säbelkorb am Körper zu berühren oder die gegnerische -Klinge mit dem Korb wegzustoßen (Korbstoß);

-        mit dem Knie oder anderen Körperteilen den Boden zu berühren;

-        während des Kampfes zu sprechen oder zu gestikulieren;

-        Hiebe unterhalb des Gürtels zu schlagen (Sauhiebe);

-        Hiebe zu schlagen, wenn der Gegner entwaffnet ist, stürzt oder ausgleitet, wenn eine Klinge bricht oder ”Halt” gerufen wurde (Nachhieb);

-        mit der Klinge zu stechen (Stich);

-        mit der Klinge den Boden zu berühren, außer seine Klinge ist vom Körper des Gegners oder dessen Klinge abgeglitten (Holzung);

-        die Klinge während des Kampfes absichtlich fallen zu lassen;

a)      bei ”Partien mit festem Stand”

-        mit dem Standbein den festgelegten Begrenzungsraum (Art. 88) zu verlassen oder mit dem anderen Bein die verlängerte rückwärtige Rechteckseite der Standbeinbegrenzung zu überschreiten (Standverlaß),

-        in einem Gange von normaler Dauer weniger als zwei Hiebe zu schlagen (Lauern);

b)      bei ”fliegenden Partien”

-        den ausgesteckten Raum zu verlassen.

 

77)    Bei Bestimmungspartien (-mensuren), die neben dem Mut auch das technische Können zeigen sollen, dürfen die Paukanten nicht über ihre Kraft fechten, weil darunter die Wertigkeit des Kampfes leidet (grobes Dreschen).

78)    Verstöße gegen die in den Artikeln 76 und 77 festgesetzten Bestimmungen sind vom Unparteiischen zu bestrafen (Art. 94).

 

6)     Der Paukarzt

 

79)    Bei jeder Partie haben ein Paukarzt oder zumindest eine in der ersten Hilfeleistung bewanderte Person und zwei Gehilfen anwesend zu sein.

Dem Paukarzt obliegt die Vorsorge für alle zur Hilfeleistung notwendigen Dinge. Er hat auch die Desinfektion der Waffen vor und während der Partie zu überwachen. Er hat ohne Rücksicht auf den Wunsch eines verwundeten Paukanten sein Urteil über die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Fortsetzung der Partie zu geben. Die Entscheidung über Abbruch (Abfuhr) oder Fortsetzung steht dem Sekundanten zu. Wattekompressen in der Wunde zu lassen oder anderes Verbandzeug anzulegen, ist während der Partie unzulässig.

 

7)     Die Schlepper

 

80)    Jede Partei kann bis zu zwei Personen bestimmen, die die Waffen und den Paukschutz auf den Paukoboden zu bringen haben und vorsorgen, daß dieser möglichst rein, staubfrei und gut durchlüftet ist.

Das Rauchen auf dem Paukboden ist untersagt.

 

8)     Die fechterischen Berater

 

81)    Der fechterische Berater hat das Recht, vor Beginn der Partie und während der Pausen zwischen den einzelnen Gängen mit seinem Paukanten zu sprechen und ihn zu beraten. Der rasche und reibungslose Ablauf der Partie darf jedoch dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

9)     Die Korona

 

82)    Sonstige Teilnehmer (Korona) dürfen nur anwesend sein, wenn die Vertreter dahingehend übereingekommen sind. Hat jedoch ein Vertreter die Teilnahme einer Korona abgelehnt, haben nur die im Art. 65, a) angegebenen Personen Zutritt.

 

83)    Der Unparteiische weist der Korona die Plätze so zu, daß sie den Verlauf der Partie nicht stören kann. Sie untersteht dem Unparteiischen, hat sich jeder Äußerung durch Wort und Tat zu enthalten und darf auch während der Pause nicht umhergehen.

84)          Personen der Korona, die sich eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Art. 83

schuldigt machen, sind vom Unparteiischen zu mahnen oder zu rügen. Der Unparteiische hat das Recht, einzelne Personen oder die gesamte Korona vom Paukboden abtreten zu lassen, wenn der Verlauf der Partie es erfordert.

 

C     Die Partie

 

85)    Alle beteiligten Personen und die Korona (Art. 65) haben sich so zeitgerecht auf dem Paukboden einzufinden, daß zur festgesetzten Zeit begonnen werden kann. Eine Verspätung bis zu 15 Minuten wird entschuldigt, wenn die Gründe vom Unparteiischen anerkannt werden. Trifft die Entschuldigung später ein und der Unparteiische anerkennt die Gründe, so ist die neuerliche Festsetzung der Partie einer innerhalb von 24 Stunden abzuhaltenden Vertretersitzung vorbehalten.

Ist zweifelsfrei festgestellt, daß das Nichterscheinen Saumseligkeit war, verfällt der Paukant dieser Partie dem Waffenverruf. Die Partie steigt nach der Herauspaukung.

 

86)    Sind alle direkt Beteiligten anwesend und die Paukanten bereit, so meldet jeder Sekundant für seine Partie dem Unparteiischen die Bereitschaft mit den Worten ”Herr Unparteiischer, mein Paukant ist parat!”

 

87)    Der Unparteiische befiehlt: ”Silentium, Sekundanten und Paukanten auf den Paukplatz!” Er verlautbart hierauf die besonderen Bestimmungen der Partie mit der ausdrücklichen Bezeichnung ihrer Art, überprüft gemeinsam mit den Sekundanten die Waffen und den Paukschutz, läßt die Waffen überreichen und Abstand nehmen.

 

88)    Aussteckung

a)      Bei ”Partien mit festem Stand” wird der Abstand derart genommen, daß die Klingenspitzen bei gerade vorgestrecktem Arm den gegnerischen Korb berühren. Die Fußspitzen der Paukanten zeigen hiebei gerade nach vorne. Auf den Befehl zum auslegen haben die Paukanten in Fechtstellung zu gehen, wobei sich die Ferse des Standbeines an Ort zu drehen hat. Der Unparteiische legt hierauf den Bewegungsraum des rückwärtigen Fußes (Standbein) durch ein Rechteck fest, das mit einer Handbreite Abstand vom Fuß mit Kreide gezogen wird. Die rückwärtige Rechteckseite wird hierbei nach rechts, die linke nach vorne um etwa 1 Meter verlängert.

b)      Bei ”fliegenden Partien” wird die Grundstellung derart eingenommen, daß nach dem Übergehen in die Fechtstellung die Spitzen der Klingen bei gestreckt vorgehaltenem Arm einen halben Meter von einander entfernt sind. Die Stelle des vorderen Beines wird mit einem Kreuz bezeichnet und von jedem dieser Kreuze eine Gerade parallel zur Längsachse des Paukplatzes gezogen (Mensurlinie).

 

89)    Vorstellung

Nach der Aussteckung stellen die Sekundaten sich, ihren Paukanten und ihren Testanten vorerst dem Unparteiischen und anschließend der Gegenseite vor.

Dies geschieht, nachdem dem Sekundanten vom Unparteiischen das Wort erteilt wurde, folgend: ”Herr Unparteiischer, gestatten Sie, daß ich vorstelle: Sekundant NN., Paukant NN., Testant NN.!” und anschließend zum Gegensekundant gewandt: ”Herr Gegensekundant, gestatten Sie, Sekundant NN., Paukant NN., Testant NN.!”

Anschließend bittet der Gegensekundant um das Wort und stellt in gleicher Weise vor.

Es ist ritterliche Sitte, den Unparteiischen und die Gegenseite durch Senken der Waffen zu grüßen. Nur bei Beleidigungen dritten Grades entfällt die Begrüßung der Gegenseite.

 

90)    Nachdem die Anfrage des Unparteiischen, ob die Parteien parat sind, von den beiden Sekundanten bejaht wurde, treten die Testanten, bei Bestimmungs- und Freundschaftspartien auch die gegebenfalls anwesenden fechterischen Berater sofort zurück. Der Unparteiische gibt den Auftrag zum Beginn der Partie mit den Worten: ”Das Kommando hat der Sekundant des Beleidigten, Herr ....!” Bei Freundschafts-, Bestimmungs- und Reinigungspartien wird nach Vereinbarung das Kommando abwechselnd erteilt, z.B. ”Das Kommando für die geraden Gänge hat Herr ..... (die Korporation ....), für die ungeraden Gänge Herr .... (die Korporation ....). Der Unparteiische kann sich das Kommando für den letzten Gang (Ehrengang) vorbehalten.

 

91)    Der zum Kommando jeweils Bestimmte befiehlt:

bei ”Partien mit festem Stand” : ”Bindet die Klingen”, hebt seinen Sekundierspeer hoch, worauf beide Paukanten ihre Säbel darauf legen. Der Gegensekundant bindet nunmehr ebenfalls von unten und meldet: ”Sind gebunden”, worauf ersterer ”Los” ruft. Zwischen ”Sind gebunden” und ”Los” darf keine längere Pause sein.

bei ”fliegenden Partien” lautet das Kommando in analoger Reihenfolge abwechselnd: ”Legt Euch aus” - ”Sie liegen aus” - ”Los”.

 

92)    Während des Kampfes steht dem Unparteiischen, dem Kampfrichter und den Sekundanten das Recht zu, ”Halt” zu rufen, wenn sie einer der in Artikel 76 und 77 festgelegten Unkommentmäßigkeiten wahrnehmen.

 

93)    Wenn der Gang nicht früher aus einem der in den Artikeln 75/2 und 92 festgelegten Ursachen beendet wird, befiehlt der Unparteiische

bei ”Partien mit festem Stand” nach Ablauf von 6 Sekunden ”Halt”;

bei ”fliegenden Partien” ist der Kampf jedoch zeitlich unbegrenzt bis zu einem Haltruf fortzusetzen. Der Unparteiische bestimmt aus der durch 6 geteilten Kampfzeit (in Sekunden ausgedrückt) die Anzahl der Gänge.

Nach dem ”Halt” befragt der Unparteiische die Sekundanten, ob sie etwas zu bemerken haben, eventuell, warum ”Halt” gerufen wurde, und beantwortet etwa von den Sekundanten gestellte Anfragen.

Mit den Worten: ”Die Partie steigt weiter” (bei Partien mit festem Stand - ”Es steigt der ...... Gang), gibt er den Auftrag zur Fortsetzung.

 

94)    Jede vom Unparteiischen festgestellte Unkommentmäßigkeit wird von ihm mit einer Mahnung bestraft; drei Mahnungen ergeben eine Rüge. Bei drei Rügen ist die Partie für beendet zu erklären.

In besonders krassen Fällen von Regelwidrigkeiten, z.B. wenn Paukanten absichtlich ihren Stand verlassen oder offensichtlich die Waffe fallen lassen oder wenn Sekundanten offensichtlich regelrechte Hiebe abfangen (fischen), kann der Unparteiische auch sofort eine Rüge verhängen.

Gegen alle Personen auf dem Paukboden kann der Unparteiische bei grob undiszipliniertem und ungebührlichem Verhalten ebenfalls sofort eine Rüge verhängen.

Alle dreimal gerügten Personen haben den Paukboden zu verlassen; Sie verfallen dem Waffenverruf.

 

95)    Kampfpausen bis zum Höchstausmaß von 10 Minuten können eingeschaltet werden:

-        nach den bei den Vertretersitzungen vereinbarten Bestimmungen;

-                     auf Verlangen des Sekundanten der beleidigten Partei,

-                     wenn der Paukant schwächlicher Natur ist oder ein Leiden hat, das eine Kampfpause rechtfertigt, jederzeit;

-        auf Verlangen des Sekundanten des Beleidigers aus den gleichen Gründen, wenn der Beleidigte damit einverstanden ist;

-        auf Verlangen des Paukarztes.

 

96)    Jede Partie kann unterbrochen werden:

1) durch Suspension bei:

-        Störungen von außen,

-        Kampfunfähigkeit durch Verletzung an einer vereinbarungsgemäß geschützten Stelle,

-        Kampfunfähigkeit, wenn sie durch Vor- oder Nachhieb hervorgerufen wurde,

-        Krankheitszustände eines Paukanten (z.B. Asthma, Herzfehler, Luxation, etc.), wenn aus diesem Grunde schon vor Beginn der Partie eine Unterbrechung vorbehalten wurde. (Müdigkeit ist kein Grund zur Suspension),

Verbrauchen der vorgeschriebenen Anzahl der Klingen oder Unbrauchbar werden des Paukschutzes, wenn nicht binnen 15 Minuten Ersatz beschafft werden kann.

Wird eine Partie durch Suspension unterbrochen, so ist von den Sekundanten sofort an Ort und Stelle Tag, Stunde und Ort der Fortsetzung zu bestimmen. Hierüber ist ein Protokoll aufzunehmen (Ausnahme Artikel 59).

 

2)      durch Abbruch, wenn

-        Meinungsverschiedenheiten in der Auffassung der Paukregeln (LPO) nicht -sofort bereinigt werden können,

-        die Entscheidung des Unparteiischen angezweifelt wird.

In diesen Fällen ist ein Protokoll aufzunehmen und sofort dem Vorsitzenden des Ehrenrates zu übermitteln, der unverzüglich den Ehrenrat zur Entscheidung einzuberufen hat.

 

 

97)    Jede Austragung gilt als endgültig beendet:

-                     durch ”Abfuhr”, wenn der Sekundant vor Beendigung der vereinbarten Anzahl der Gänge, sei es wegen Kampfunfähigkeit seines Paukanten oder aus einem anderen Grund ”Abfuhr” erklärt,

-                     oder aber wenn ein Paukant drei Rügen erhalten hat.

-        durch ”Durchstehen”, wenn die vereinbarte Zahl der Gänge geschlagen wurde.

 

98)    Unmittelbar nach Beendigung der Partie stellt der Paukarzt zusammen mit dem Unparteiischen und den beiden Sekundanten die Zahl der Treffer fest.

Als Treffer gilt jeder scharfe Hieb, der eine deutliche sichtbare Spur hinterläßt. Ein Treffer muß nicht blutig sein. Die Entscheidung, was als Treffer zu zählen ist, trifft der Unparteiischen.

Bei der Verkündung des Ergebnisses gibt der Unparteiische neben der Zahl der Treffer auch die Zahl der Mahnungen bzw. Rügen bekannt. Die Zählung der Treffer auch die Zahl der Mahnungen (rügen) kann unterbleiben, wenn dies vor Beginn der Partie vereinbart wurde.

Über den Ablauf und die Beendigung jeder Partie ist ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, das vom Unparteiischen und den beiden Sekundanten zu unterfertigen ist. Je eine Gleichschrift ist den beiden Parteien auszufolgen.

 

D     Waffen und Paukschutz

 

99)          Als ordnungsgemäße Waffe gilt der französische Säbel. Das Gewicht des Säbels soll nicht über 600 g betragen.

 

100) Die Waffen müssen nach Form, Maß und Gewicht vollkommen gleich sein und es müssen außerdem:

-        die Klingen fest im Handgriff (Korb) sitzen;

-        die Klingen gleichmäßig geformt, rostfrei und ohne Scharten sein;

-        der Schwerpunkt gut ausgeglichen sein, d.h. höchstens 12 bis 15 cm vom Griff entfernt liegen.

 

101) Die Waffen sind grundsätzlich vom Forderer beizustellen. Ersatzwaffen hat die geforderte Partei zu stellen. Bei Bestimmungs- und Freundschaftspartien vereinbaren die Fechtwarte die Beistellung der Waffen und des Paukschutzes.

102) Alle Partien werden gewöhnlich mit stumpfen Klingen ausgefochten. Nur bei Ehrenangelegenheiten besonders schwerer Natur kann der Ehrenrat, wenn dies vom Beleidigten gefordert wird, einer Austragung mit halbscharfen Klingen zustimmen. In diesem Falle obliegt es dem Unparteiischen im Benehmen mit dem Paukarzt, darüber zu wachen, daß dem Schliff durch Abziehen die volle Schärfe genommen wird. Das Klingenende muß in allen Fällen abgerundet und stumpf sein.

 

103) Als Paukschutz sind von den Paukanten unbedingt zu tragen:

-        die Säbelmaske oder der kleine Stierkopf und eine Halsbinde;

der Säbelhandschuh mit Lederstulpe, die jedoch eine Handbreite vor dem Ellenbogen enden muß;

-        der Bauchschutz, der nur bis zur Magengrube reichen darf;

-        der Meißelschutz.

-        Sonstige Bandagen nach Übereinkommen der Vertreter.

 

 

III.) Hauptstück

”Der ständige Ehrenrat”

 

A     Allgemeine Bestimmungen

 

104) Die im Geiste der Einigung im oberösterreichischen Landesdelegierten-Konvents zusammengeschlossenen pennal- und fachstudentischen Korporationen haben einvernehmlich und für alle dem LDC angeschlossenen Korporationen verbindlich die ”Linzer Pauk- und Ehrenordnung 2071” erstellt und setzen an Stelle der bisher üblichen, fallweise zusammentretenden Ehren- und Waffengerichte einen

”Ständigen Ehrenrat”, der zum Beginn jeden Wintersemesters auf die Dauer eines Jahres vom Landesdelegierten-Konvent gewählt wird.

 

105) Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzer (Ehrenrichter). Ausserdem werden jeweils noch 4 Ersatzbeisitzer gewählt.

Mit der Wahl wird gleichzeitig auch bestimmt in welcher Reihenfolge bei Ausfall des Vorsitzenden die Beisitzer den Vorsitz zu übernehmen haben und in welcher Reihenfolge die Ersatzbeisitzer heranzuziehen sind. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates aus, ist im nächsten LDC ein Ersatz zu wählen.

Zu Mitglieder des Ehrenrates sollen nur Personen gewählt werden, deren Reife und Erfahrung in Ehrenangelegenheiten außer Zweifel stehen.

 

106) Die Entscheidung des ständigen Ehrenrates ist anzurufen:

-        In allen Streitfragen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifelsfragen, die sich bei der Auslegung der Bestimmungen der Paukordnung ergeben und in den Vertretersitzungen nicht bereinigt werden können.

-        In allen Angelegenheiten, für die die Mitwirkung des ”Ständigen Ehrenrates” in der Pauk- und Ehrenordnung verpflichtend vorgeschrieben ist.

Im Besonderen ist dies:

-        die Durchführung von Verfahren gegen Personen

-        die keiner Korporation angehören und bei keiner solchen belegt haben, sich aber Verstöße gegen die Bestimmungen der LPO (Art. 5) schuldig gemacht haben.

-        die sich aus dem Waffenverruf innerhalb der festgesetzten Frist nicht herausgepaukt haben (Art. 6),

-        die eine Entscheidung eines Unparteiischen angezweifelt oder        ihn nach der Partie wegen seines Vorgehens bei derselben beleidigt oder gefordert haben (Art. 69),

-        die eine Ehrenangelegenheit mit Waffen ausgetragen haben, ohne daß der Ehrenrat vorher seine Zustimmung hierzu gegeben hat (Art. 5 und 23),

-        die nach erhaltener Genugtuung in Bezug auf diesen Fall provoziert haben (Art. 21) oder nach überbrachter Forderung mit der Gegenpartei oder deren Vertreter verkehrt haben (Art. 30),

-        die innerhalb von 3 x 24 Stunden nach Erhalt einer Forderung nicht entsprechend den Bestimmungen der LPO reagiert, oder eine Beleidigung auf sich sitzen gelassen haben (Art. 20, 29),

-        die sich der Austragung einer Ehrenangelegenheit mit Waffen widersetzt haben, obwohl der Ehrenrat dieser Art der Genugtuung zugestimmt hat (Art. 51).

-        wegen Ehrloserklärung (Art. 7)

 

 

B     Die endgültige Regelung aller sich aus den Sonderbestimmungen des Art. 60 ergebenden Angelegenheiten.

Der Ehrenrat hat über Ersuchen auch zusammenzutreten:

wenn es sich um die Rehabilitierung von Verleumdeten oder Beschuldigten handelt.

wenn es gilt Ehre und Ansehen eines Ehrenmannes zu schützen, der von jemand beleidigt wurde, der die Waffenehre nicht besitzt.

 

107) Weigert sich eine Partei, bei Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung des ”Ständigen Ehrenrates” anzurufen, so hat die andere Partei dies dem Ehrenrat unter Schilderung des Tatbestandes mitzuteilen.

 

C     Verfahren vor dem Ehrenrat

 

108) Die Einberufung des Ehrenrates obliegt dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderung oder wenn er sich in dem zu behandelnden Falle für befangen erklärt dem 1. Beisitzer. Erklärt sich auch dieser für befangen, so ist der Ehrenrat vom 2. Beisitzer usw. einzuberufen. Wenn ein Beisitzer sich für befangen erklärt, so sind der Reihe nach die Ersatzbeisitzer heranzuziehen.

Die einzuberufenden Ehrenrichter dürfen mit keiner der Parteien in engerem Verhältnis der Verwandschaft, Feundschaft oder Abhängigkeit oder an der Streitsache irgendwie beteiligt oder interessiert sein.

Aus jedem dieser Gründe hat jede Partei das Recht, einen vorgeschlagenen Ehrenrichter abzulehnen.

 

109) Sämtliche Aussagen vor dem ”Ständigen Ehrenrat” sind ehrenwörtlich. Der Vorsitzende verpflichtet bei Eröffnung jeder Tagung des ”Ständigen Ehrenrates” die Ehrenrichter und sich selbst, nach bestem Wissen und Gewissen gemäß den vorliegenden Bestimmungen zu entscheiden.

 

110) Vor Eintritt in die Verhandlungen fragt der Vorsitzende an, ob die Parteien sich mit der Zusammensetzung des ”Ständigen Ehrenrates” einverstanden erklären. Sodann verpflichtet er die Parteien, sich dem Spruche des ”Ständigen Ehrenrates” zu fügen und weiters alle Teilnehmer des Ehrenrates nach aussen Stillschweigen zu bewahren.

 

111) Der ”Ständige Ehrenrat” entscheidet

a       gemäß Artikel 106, I. in Angelegenheiten der Auslegung der Bestimmungen der Pauk- und Ehrenordnung durch ergänzende Beschlüsse,

b       in allen Ehrenangelegenheiten zwischen Angehörigen der LDC-Korporationen c        durch Entschließungen,

-        daß eine Ehrenbeleidigung nicht vorliegt,

-        daß eine Ehrenbeleidigung vorliegt.

Im Falle 2) kann er entscheiden

a       daß der Beleidiger sein Bedauern auszudrücken hat,

b       daß er die Beleidigung zurückzunehmen hat,

c       daß er die Beleidigung zurückzunehmen und gleichzeitig Abbitte zu leisten hat,

d       daß die Genugtuung mit der Waffe zu geben ist.

Punkt d) kommt nicht in Betracht, wenn jemand, der keiner waffenstudentischen Koporation angehört auf Grund sittlicher Überzeugung keine Genugtuung mit der Waffe gibt.

Auch durch Zurücknahme, gegebenenfalls mit Abbitte geschieht der Ehre volle Genüge. Niemand braucht sich zu scheuen, sie zu fordern, zu leisten und anzunehmen.

 

112) Jede der beiden Parteien entsendet zu den Tagungen des ”Ständigen Ehrenrates” einen Vertreter, der im Ehrenrat beratende Stimme hat.

 

113) Der Ehrenrat soll spätestens innerhalb 3 x 24 Stunden nach seiner Anrufung zusammentreten und ehest seine Entscheidung treffen.

 

114) Vor dem Ehrenrat wird mündlich verhandelt, doch ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Ist ein eigener Protokollführer nicht bestellt, so führt ein Ehrenrichter das Protokoll.

 

115) Der Ehrenrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.

In besonderen Fällen ist der Ehrenrat ermächtigt einen allgemeinen Verruf (Ehrloserklärung) auszusprechen. Für einen diesbezüglichen Beschluß ist jedoch Stimmeneinhelligkeit notwendig.

 

116) Die Protokolle des Ehrenrates sind von allen Ehrenrichtern zu unterzeichnen und bleiben in Verwahrung des jeweiligen Vorsitzenden. Den beiden Parteien und dem Vorsitzenden des LDC wird nur der begründete Beschluß oder die Entschließung in je einer Ausfertigung übergeben.

 

117) Gegen den Spruch des ”Ständigen Ehrenrates” ist nur der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig.

Das Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens ist spätestens binnen drei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Vorsitzenden des Ehrenrates einzubringen.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn

-        die Pauk- und Ehrenordnung offensichtlich verletzt wurde oder

-        neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht werden, die eine andere Entscheidung hätten herbeiführen können.

Ein Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens kann vom Ehrenrat nur mit Stimmeneinhelligkeit abgelehnt werden.

 

 

Delegiertenkonvent der o. Ö. Pennal- u. fachst. Korporationen

 

Vorstehende ”Linzer Pauk- und Ehrenordnung 2071” wurde von den Bevollmächtigten der Korporationen

Pen. Studentenverbindung ”Albia - Bad Ischl”

Pen. cons. Mittelschulverbindung ”Arminia - Gmunden”

Fachstudentische Verbindung ”Bajuvaria - Linz”

Pennalburschenschaft ”Florian-Geyer - Vöcklabruck”

Verbindung Linzer Mittelschüler ”Gothia - Linz”

D. c. Semestralverbindung ”Gothia - Wels”

Mittelschulverbindung ”Heimdall - Linz”

Buschenschaft ”Herulia - Linz”

Mittelschulburschenschaft ”Hohenstaufen - Linz”

Sängerschaft ”Kürnberg - Linz”

Mittelschulverbindung ”Ostmark - Linz”

Pennale Burschenschaft ”Quercus-Markomannia - Linz”

Pen. Burschenschaft ”Teutonia - Linz”

Mittelschulverbindung ”Wotan - Linz”

beschlossen. Sie tritt mit 1. August 1958 in Kraft.

 

Mit gleichem Tage wird die ”Linzer Paukordnung vom Jahre 2033 (1920)” samt allen Ergänzungen und die ”Prov. Paukordnung 2071 (1958)” außer Kraft gesetzt.

 

Linz, am 29. Juli 1958.

 

Für die Vorsitzende

Sängerschaft Kürnberg zu Linz:

gez. Sepp Klimann   e.h.