1.
Die
Linzer Pauk- und Ehrenordnung (LPO) enthält die Regeln, nach denen alle
Ehrenangelgenheiten, Reinigungs-, Freundschafts- und Bestimmungspartien unter
Mittelschülern in Oberösterreich ausgetragen werden.
2. Der LPO 2071 wurde
zugrunde gelegt
- Der Linzer
Paukkomment vom Jahre 2020
- Die Linzer
Paukordnung vom Jahre 2033
- Die Regeln
des Duells von F. v. Bolgar
- Der
Ehrenkodex von G. Ristow
und die
seit 1945 bestehenden Gepflogenheiten auf dem akademischen und
Pennalboden.
3. Für die der LPO
unterworfenen Personen gelten die Bestimmungen des Waidhofner
Abkommens.
4. Hinsichtlich des
Verhaltens auf dem Paukboden gelten die Bestimmungen der LPO für alle
Angehörigen der oberösterreichischen LDC-Korporationen und die Korona
sinngemäß.
5. Angehörige der
oberösterreichischen LDC Korporationen, die ihre Mittelschulstudien schon
beendet haben, können ausnahmsweise zu Bestimmungs- und Freundschaftspartien
antreten, wenn sich die Gegenseite damit einverstanden erklärt und dies in der
vorausgegangenen Vertretersitzung ausdrücklich im Protokoll festgelegt
wird.
1) Die Waffenehre, d.h.
das Recht, Genugtuung zu fordern und zu geben, besitzen alle Mittelschüler, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle Personen, welchen der "Allgemeine
Ehrenkodex" die Waffenehre zuspricht.
2) Nicht besitzen die
Waffenehre Personen, die infolge ehrenrühriger Handlungen nicht als Ehrenmänner
im Sinne der LPO oder des allgemeinen Ehrenkodex gelten.
Insbesondere
verlieren folgende Personen die Waffenehre:
- die infolge
eines straf- oder eines ehrenrichterlichen Urteils (Ständiger Ehrenrat des LDC)
mit seinen Ehrenmakel belastet sind,
- die sich
von einer die Waffenehre besitzenden Person oder einer waffenstudentischen
Vereinigung beleidigen lassen, ohne die angemessenen Genugtuung zu
fordern,
- die eine
die Waffenehre besitzenden Person ohne waffenstudentischen Vereinigung
beleidigen, sich aber weigern, die geforderte Genugtuung zu
geben,
- die in
einen Ehrenstreite als Freund oder Vertreter durch wissentlich über Beratung die
Ehre des Freundes oder Vertretenen gefährden,
- die sich
als Paukanten, Sekundanten oder Testanten schwere Verstöße gegen die Regeln der
LPO schuldig machen
- die sich
wissentlich einer Verletzung ihrer Pflichten als Ehrenrichter schuldig
machen,
- die von
einer studentischen, völkischen Vereinigung cum infamia chassiert oder von einem
Ehrengericht ehrlos erklärt worden,
- die ihr
Ehrenwort gebrochen haben,
- die unter
dem Deckmantel der Anonymität beleidigen,
- die den
Burgfrieden brechen und sich weigern, Abbitte zu leisten, oder im Burgfrieden
nach drittem Grade beleidigen.
- Ferner die
Verleumder, Ehrabschneider und Falschspieler.
3 )
Der Verlust der
Waffenehre kann sein
-
Vorübergehend (Waffenverruf)
-
Dauernd (Ehrloserklärung).
4) Der vorübergehende
Verlust der Waffenehre (Waffenverruf) wird bei Verstößen gegen die Paukordnung
verhängt, die nicht infolge ihrer Schwere eine Untersuchung wegen ehrenrühriger
Handlung durch den Ehrenrat nach sich ziehen
5) Dem Waffenverruf
verfallen Personen
1. ohne Verfahren vor dem
Ehrenrat (hier genügt der zugegeben, offensichtliche oder objektiv
festgestellten Tatbestand allein), die
a) den Burgfrieden brechen
und sich weigern, sofort Abbitte zu leisten, oder im Burgfrieden nach drittem
Grade beleidigen,
b) die wegen
festgestellten Unkommentmäßigkeit bei einer Partie oder wegen ungebührlichen
Benehmens auf dem Paukboden drei Rügen erhalten haben (Art.
94),
c) Ferner der Paukant,
wenn durch seine eigene oder die Saumseligkeit seiner Partei die Austragung
einer bereits festgesetzten Partie unmöglich gemacht wird (Art.
85).
Gehört
eine Person, die zufolge der Punkte a bis c dem Waffenverruf verfällt einer
Korporation des oberösterreichischen LDC an, so ist sie von dieser in den
Waffenverruf zu stecken. Hiervon hat die steckende Korporation allen übrigen
Korporationen des LDC und dessen Vorsitzenden Nachricht zu geben und
gleichzeitig die Herauspaukung zu veranlassen. Betrifft es einen
Nichtkorporierten, der bei einer Korporation belegt hat, so hat diese
Korporation dies zu veranlassen. Handeln des sich um eine Person, die bei einer
Korporation belegt hat, so ist vom Beleidigten bzw. vom Gegensekundanten die
Anzeige an den Ehrenrat zu erstatten.
2. durch ein Verfahren vor
dem Ehrenrat
(über
Antrag einer Partei), die
a) die eine Entscheidung
eines Unparteischen ungerechtfertigt anzweifeln
b) die eine
Ehrenangelgenheiten mit Waffen ausgetragen oder hierbei als Unparteischer,
Sekundant usw. (Art. 65, 1-5) fungieren, ohne daß der Ehrenrat seine Zustimmung
zur Austragung erteilt hat (Artikel 23 und 53).
In
diesen Fällen hat der Ehrenrat, der die Steckung verfügt, gleichzeitig die
Bedingungen für die Herauspaukung und die Korporation, bei welcher die
Herauspaukung zu erfolgen hat festzulegen.
6) Allen in den
Waffenverruf gesteckten Personen verlieren auf die Dauer der Steckung das Recht
der Teilnahme am offiziellen Couleurleben, sowie das Recht, Partien zu fechten,
ausgenommen Reinigungspartien. Sie haben sich binnen sechs Wochen
herauszupauken. Eine Veränderung dieser Frist ist nur bei zutreffen der Gründe
des Art. 49 möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist der Fall vom Ehrenrat zu
verfolgen.
7) Der dauernde Verlust
der Waffenehre (Ehrloserklärung) kann nur ausgesprochen
werden
- von einer
waffenstudentischen Korporation durch den hierzu satzungsgemäß zuständigen
Konvent (Thing, Versammlung) für ihre Mitglieder (Chassierung c.
i.),
- von einem
Ehrenrat für alle Personen
Gegen
die Entscheidung ad 1) steht dem Betroffenen innerhalb von 30 Tagen von dem
Zeitpunkt an, da er hiervon Kenntnis erhalten hat, die Berufung an den Ehrenrat
zu. Der Ehrloserklärung verfallen alle Personen, denen eine der im Artikel 2,
Punkt 1-9 und 11, angeführten Handlungen oder Unterlassungen nachgewiesen wurde,
außerdem Personen, die als Beleidiger die Austragung einer Ehrenangelgenheiten
mit der Waffe verweigern trotzdem der Ehrenrat dieser Art der Genugtuung
zugestimmt hat (Art. 45).
8) Im Burgfrieden darf
weder beleidigt noch gefordert werden. Dennoch gefallenen Beleidigungen ersten
und zweiten Grades sind sofort zurückzunehmen bzw. abzubitten. Die Weigerung,
eine im Burgfrieden gefallenen Beleidigung abzubitten, zieht Waffenverruf nach
sich.
Ebenso
verfallen dem Waffenverruf alle Personen die im Burgfrieden nach drittem Grade
beleidigen.
9) Burgfriede
herrscht:
- im
Schulgebäude und in allen zur Lehranstalt gehörenden Gebieten,
jederzeit,
- im
Tanzsaal, vom Beginn bis zu Beendigung der Tanzstunde oder
Veranstaltung,
- im Theater,
bei Konzerten, im Kino, vom Beginn bis zur Beendigung der Veranstaltung,
- auf dem
Paukboden, vom Beginn bis zur Beendigung einer Partie
- bei
Beratungen, Ausschußsitzungen, Thingen, Konventen, bei allen Sitzungen des
Ehrenrats, bei Vertretersitzungen, wie überhaupt bei allen Zusammenkünften jeder
Art, bei welchen Personen, Parteien oder Vereinigungen vertreten werden, sie es
durch Personen oder korporativ, für die Dauer, für die Dauer der
Zusammenkunft
- an allen
vereinbarten Orten, für die Burgfrieden besonders vereinbart wurde, für die
vereinbarte Zeit
10) Jede Kundgebung, Äußerung,
Handlung oder Unterlassung, die eine Person oder eine Personengemeinschaft
(Korporation) in ihrer Eigenliebe verletzt, sie herabwürdigt oder den guten
Namen gefährdet ist eine Beleidigung
11)
Bei zugegebenen,
offensichtlichen oder objektiven festgestellten Beleidigungen ist deren Schwere
festzustellen und zwar:
- Einfache
Beleidigung (1. Grad), die durch einfache Zurücknahme und Entschuldigung gesühnt
erscheint.
- Schwere
Beleidigung (2. Grad), d. s. Beschimpfungen, das Vorwerfen verächtlicher
Eigenschaften, Anzweifeln der Ehrenhaftigkeit Androhung von Tätlichkeiten u. Ä.,
die durch eine dem jeweiligen Falle entsprechend bedauernde Zurücknahme und
Bitte um Entschuldigung gesühnt wird.
- Schwerste
Beleidigung (3. Grad), d. s. Absprechen der Ehrenhaftigkeit, herabsetzende
Äußerungen, die dem Ruf des Betroffenen schaden oder zu schaden geeignet sind,
besonders vor Dritten; schließlich tätliche Beleidigung. Solche schwerste
Beleidigungen können nur durch ausdrücklichen, tiefste bedauernden Widerruf und
Abbitte gesühnt werden, mit der Verpflichtung, diesen Widerruf auch gegenüber
beteiligten Dritten und gegebenenfalls öffentlich auszusprechen; schließlich ist
für Tätlichkeiten nur durch tiefst bedauernde Abbitte, gegebenenfalls persönlich
vor den Vertretern als Zeugen, Genugtuung zu geben. Tätlichkeiten im Affekt oder
nach schwer Herausforderung sind entsprechend milder zu beurteilen. Fällt ein
Teil der Schuld auf den Beleidigten, so hat auch dieser sich hierfür zu
entschuldigen. Im Falle schwerster Beleidigungen muß es dem Beleidigten
überlassen beide, die gebotenen Sühne anzunehmen oder von sich aus im
Einvernehmen mit seinen Vertretern entsprechende Bedingungen zu
stellen.
12)
Bei schriftlichen
Beleidigungen ist der oder sind die Unterschriebenen
verantwortlich.
13)
Für eine Streitschrift, die
sich gegen ein Prinzip richtet, kann, wenn die Schrift sachlich und ohne
absichtlich persönliches Beleidigung gehalten ist, auch wenn Personen genannt
sind, keine Genugtuung gefordert werden.
14)
Fühlt sich jemand beleidigt
und ist er sich über den Ernst der Beleidigung im unklaren, so kann er durch
einen gemeinsamen Bekannten oder Freund bei den Beleidiger anfragen lassen, ob
eine beleidigende Absicht vorgelegen hat.
Eine
solche Anfrage muß klar und bestimmt beantwortet werden und kann nicht als
Beleidigung aufgefaßt werden.
15)
Bei Beleidigungen, welchen
Irrtümer oder Mißverständnisse zugrunde liegen, muß die angebotene
Entschuldigung oder entsprechende Aufklärung als angemessene Genugtuung
angenommen werden.
16)
Sowohl der Beleidiger als
auch der Beleidigte haben für ihre Sache persönlich
einzutreten.
17)
Beleidigt eine Person
mehrere, so hat sie bei gleichwertiger Beleidigung zuerst dem Älteren, bei
ungleichartiger Beleidigung zuerst dem schwerer Beleidigten Genugtuung zu
geben.
18)
Beleidigt eine Person eine
Vereinigung, so kann diese nur als Gemeinsamkeit Genugtuung fordern. Im Fall
einer Austragung mit der Waffe bestimmt die Korporation ihren
Paukanten.
Wird
eine Person durch eine Vereinigung beleidigt, so hat letzterer als Gesamtheit
Genugtuung zu geben. Im Falle einer Austragung mit der Waffe bestimmt der
Beleidigte aus den Mitgliedern der beleidigenden Korporation seinen
Gegenpaukanten
Bei
Beleidigungen einer Korporation durch eine andere bestimmen die beiderseitigen
Fechtwarte die Art der Genugtuung (Hatz, siehe Art.
53-59).
19)
Wenn auf eine Beleidigung mit
einer Beleidigung geantwortet wird, so gilt Nachstehendes:
1. Der zuerst beleidigt
hat, gilt auch als Beleidiger, wenn bei einer sofortigen Rückäußerung das Maß
der ersten Beleidigung überschritten wurde, vorausgesetzt, daß sie dem gleichen
Grade angehört.
2. Wenn der
Beleidigte auf eine einfache Beleidigung mit einer Beschimpfung antwortet,
erfolgt hinsichtlich der Rechte eine Gleichstellung, ausgenommen den Fall, daß
auf eine geringfügige Beleidigung eine schwere Beschimpfung folgt. In solchen
Fällen wird der Beleidigte zum Beleidiger.
3. Eine tätliche
Rückäußerung kann nicht als aggressive Tat angesehen werden, wenn sie die
unmittelbare Folge von Worten oder Handlungen ist, die eine energische
Rückäußerung rechtfertigen.
20)
Genugtuung für eine
Beleidigung zu fordern, ist nicht nur Recht, sondern auch Pflicht des
Beleidigten, Genugtuung zu geben, Pflicht des Beleidigers
21)
Für eine Beleidigung darf nur
einmal Genugtuung gefordert werden. Ist ein Fall einmal bereinigt, so ist jede
darauf bezugnehmende Provokation verboten und zieht Verfolgung durch den
Ehrenrat nach sich.
22)
1. Genugtuung wird das
Ersuchen an den Beleidigten, das Verhalten zu
entschuldigen.
2.
Abbitte, das ist die ausdrückliche Bitte an den Beleidigten, die
Beleidigung zu verzweigen (siehe Artikel 11).
3. Waffen (siehe II
Hauptstück)
23)
Alle Beleidigungen sind in
der Regel durch entsprechende Entschuldigung oder Abbitte (siehe Artikel 11) zu
bereinigen.
Nur
schwere und schwerste Beleidigungen können, wenn der Beleidigte darauf besteht,
mit Waffen ausgetragen werden.
Jede
Austragung mit Waffen bedarf der vorhergehenden Zustimmung durch den
Ehrenrat.
24)
Genugtuungen sind nur gültig,
wenn sie vor den beiderseitigen Vertretern gegeben werden oder wenn der
Beleidiger sich durch seine Vertreter für das dem Beleidigten zugefügte Unrecht
entschuldigen läßt, bzw. hierfür Abbitte leistet und die Vertreter des
Beleidigten die dadurch gegebenen Genugtuung als ausreichend
anerkennen.
Die
Vertreter beider Parteien haben hierüber ein Protokoll aufzunehmen und je eine
unterfertigte Gleichschrift ihrem Mandanten zu übergeben.
Der
Beleidigte muß die Entscheidung anerkennen.
25)
Der Beleidigte fordert vom
Beleidiger durch die Bekanntgabe der Namen und Adressen von 2 Personen (= den
Vertretern) Genugtuung.
Die
Bekanntgabe der Vertreter erfolgt entweder
- mündlich,
sofort
-
schriftlich, innerhalb von 24 Stunden von der Beleidigung, bzw. von dem
Zeitpunkt an gerechnet, da der Beleidigte von derselben Kenntnis erhalten
hat.
26)
Die schriftliche Forderung
muß sowohl dem Inhalte als auch der Form nach den in der guten Gesellschaft
üblichen Gebrauch entsprechen. Sie kann entweder vom Beleidigten oder von seinen
beiden Vertretern unterschrieben werden und wird zweckmäßigerweise als
eingeschriebener Brief aufgegeben.
27)
Erfolgt die Forderung sofort
mündlich, so hat der Beleidiger (Geforderte) die Forderung, ohne zu verhandeln,
anzunehmen und entweder
- mündlich,
sofort oder
-
schriftlich, innerhalb von 24 Stunden, nachdem ihm die Forderung bekannt
wurde, dem Forderer oder dessen Vertretern ebenfalls seine zwei Vertreter
bekanntzugeben.
28)
Die Annahme der Forderung
kann nur verweigert werden, wenn der Beleidigte die im Punkt 27 angegebene Frist
von 24 Stunden versäumt hat und die Verzögerung nicht gerechtfertigt
ist.
29)
Erfolgt innerhalb von 3 x 24
Stunden nach Übermittlung der Forderung keine Antwort oder ist sie negativ, so
haben die Vertreter des Forderers ein Protokoll aufzunehmen, das den gegebenen
Tatbestand (Genugtuungsverweigerung) zu beinhalten hat. Eine Gleichschrift
dieses Protokolls ist dem Vorsitzenden des Ehrenrates zu übergeben, der die
Verfolgung dieses Falles unverzüglich einzuleiten hat.
Ebenso
ist jeder Fall dem Ehrenrat anzuzeigen, wenn ein Beleidigter bei zugegebener,
offensichtlicher oder objektiv festgestellter Beleidigung nicht reagiert
hat.
30)
Wenn eine Forderung
ausgesprochen oder abgesandt ist (Artikel 25), ist jeder Verkehr zwischen den
gegnerischen Parteien (Mandanten) verboten. Ebenso dürfen sie mit den Vertretern
der Gegenpartei (Ausnahme: Hatz, Art.18/3 und 55) nur über ihre eigenen
Vertreter verkehren.
31)
Vertreter nennt man in einer
Ehrenangelegenheit jene Personen, die eine Partei gegenüber der anderen oder vor
dem Ehrenrat vertreten.
32)
Vertreter können nur Personen
sein, die gemäß Artikel 1 die Waffenehre besitzen.
Sie
sollen gereifte Männer sein, die nicht nur das Vertrauen ihres Auftraggebers
genießen, sondern auch nach Haltung, Lebensauffassung und Ansehen für dieses Amt
geeignet erscheinen.
Sie
dürfen jedoch nicht
- Verwandte
1.Grades eines Beteiligten,
- in
irgendeiner Art an der Ehrenangelegenheit beteiligt oder
- infolge
eines Gebrechens zur Führung der Waffe ungeeignet sind.
33)
Mit der Bekanntgabe der
Vertreter übertragen sowohl der Beleidigte als auch der Beleidiger ihren
Vertretern die unumschränkte Vollmacht zur Bereinigung der
Ehrenangelehenheit.
34)
Aufgabe der Vertreter ist die
Schlichtung jeden Ehrenhandels im gegenseitigten Einvernehmen oder, falls dies
nicht möglich, die Weiterleitung an den Ehrenrat.
Für ihr
Vorgehen dienen die im Artikel 11 angeführten allgemeinen Richtlinien. Kommt
eine Schlichtung durch Vermittlung nicht zustande, sei es durch die Weigerung
des Beleidigten, die gebotene Sühne als ausreichend anzuerkennen, sei es durch
die Weigerung des Beleidigers, die verlangte Genugtuung zu geben, so haben die
Vertreter Spruch und Urteil des Ehrenrates anzurufen und ihre Auftraggeber
(Mandanten) zur bedingungslosen, schriftlich zu erklärenden Unterwerfung unter
die Entscheidung des Ehrenrates zu verhalten.
35)
Die Vertreter des Geforderten
haben die des Forderers aufzusuchen oder von ihnen schriftlich oder fernmündlich
eine Zusammenkunft (1.Vertretersitzung) zu erbitten. Hinsichtlich der
einzuhaltenden Frist gelten die Bestimmungen des Artikels 29
sinngemäß.
36)
Die Vertreter müssen sich vor
der Vertretersitzung über den Fall genau unterrichtet. Sie sind zum
Stillschweigen verpflichtet, ausgenommen bei eventuell notwendig werdenden
Aussagen vor dem Ehrenrat.
Nach
Erledigung der Angelegenheit dürfen sie nur über die Art der Erledigung selbst
Mitteilung machen, nicht aber über Einzelheiten der Ehrenangelegenheit
selbst.
37)
In der Vertretersitzung haben
die Vertreter gemeinsam festzustellen:
- das
Nationale der Mandanten,
- ob die
Mandanten im Besitze der Waffenehre sind. Wird die Waffenehre eines Mandanten
angezweifelt, so ist die Vertretersitzung zu unterbrechen und hierüber ein
Protokoll auszufertigen, das sofort dem Ehrenrat vorzulegen
ist,
- den
Tatbestand, der zur Forderung geführt hat.
Sind
Erhebungen zur Klärung des Tatbestandes notwendig, so ist die Vertretersitzung
zu vertagen. Ist der Tatbestand geklärt, so ist festzuhalten, ob er tatsächlich
eine Beleidigung beinhaltet und welchen Grades diese ist. Sind beiderseits
Beleidigungen gefallen, so sind alle festzuhalten und hierauf zu entscheiden,
wer rechtlich der Beleidigte ist (Art.19).
I Die Art der
Genugtuung.
38)
Über die Verhandlungen der
Vertreter ist ein gemeinsames Protokoll in zwei Gleichschriften abzufassen, das
den Tatbestand, die festgestellten Beleidigungen und sonstigen bezeichnenden
Umstände sowie die Art der Erledigung enthält.
39)
Im Falle erfolgter
Schlichtung ist dieses Protokoll auf das Wesentlichste zu beschränken und mit
der ausdrücklichen Bemerkung, daß hiedurch die Angelegenheit in ritterlicher
Weise erledigt sein, zu schließen, von den beiderseitigen Vertretern zu fertigen
und den Parteien auszuhändigen.
40)
Im Falle der erforderlichen
Weiterleitung an den Ehrenrat ist das Protokoll möglichst ausführlich zu halten,
wobei die Gründe für die Weiterleitung anzuführen sind. Läßt der Tatbestand sich
nicht einvernehmlich feststellen, so geben zuerst die Vertreter des Beleidigten
und dann die Vertreter des Beleidigers ihre Darstellung zu Protokoll. Dem
Protokoll ist die bindende, persönlich zu unterfertigende Erklärung der Parteien
einzufügen oder beizuschließen, daß sie sich dem Spruche des Ehrenrates
bedingungslos unterwerfen. Es bleibt in der Hand der Vertreter und ist von
diesen ehestens dem Vorsitzenden des Ehrenrates zu
übergeben.
41)
Jeder Mandant kann seine
Vertreter wechseln, ebenso können die Vertreter ihr Amt
niederlegen.
42)
Jeder Vertreterwechsel ist
binnen 24 Stunden den gegnerischen Vertretern bekanntzugeben. Die neuen
Vertreter haben innerhalb von 24 Stunden sich über den Fall zu informieren und
die Gegenvertreter aufzusuchen. Wird die festgesetzte Zeit zum Wechsel der
Vertreter versäumt, so sind die Gegenvertreter berechtigt, diese Verzögerung als
absichtliche Verhinderung der ritterlichen Austragung zu erklären, wenn die
Gegenpartei das Versäumnis nicht stichhaltig begründen
kann.
Die
neuen Vertreter sind nicht berechtigt, Abänderungen der bereits getroffenen
Feststellungen und Vereinbarungen zu verlangen, sondern müssen die Verhandlungen
dort fortsetzen, wo sie unterbrochen wurden.
43)
Jede Austragung mit Waffen
erfolgt nach den im II. Hauptstück festgelegten Regeln.
44)
Bei allen
Ehrenangelegenheiten, die mit der Waffe ausgetragen werden, hat der Beleidigte
das Recht, die Art der Austragung (fester Stand oder fliegend), die Waffen
(Klingenstärke) und den zu verwendenden Paukschutz zu bestimmen. Sind beide
Beteiligten beleidigt worden, so fallen vorangeführte Rechte dem ”rechtlich
Beleidigten” (Art.19, 37) zu.
45)
Hat der Ehrenrat seine
Zustimmung zur Austragung mit Waffen gegeben und entweder
die von
den beiderseitigen Vertretern vereinbarten Bedingungen genehmigt
oder
die
Bedingungen der Austragung neu festgelegt, so haben die Vertreter in einer
unmittelbar folgenden neuerlichen Vertretersitzung alles, was auf die Austragung
Bezug hat, zu vereinbaren und zu veranlassen.
Im Falle
der Festsetzung der Bedingungen durch den Ehrenrat kann jedoch dieser keine
Verschärfung der Austragung anordnen.
46)
Die Vertreter bestimmen den
Unparteiischen, den Kampfrichter sowie Ort (Paukboden), Tag und Stunde der
Austragung. Sie geben dies ihren Mandanten bekannt und lassen sich die genaue
Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen zusichern.
47)
Auf dem Paukboden werden
bezeichnet:
- der 1.
Vertreter als Sekundant,
- der 2.
Vertreter als Testant,
- Beleidiger
und Beleidigter als Paukanten.
48)
Der des Waffengebrauches
nicht fähige Beleidigte kann durch den Sohn, Bruder oder Freund (Bundesbruder)
vertreten werden. Der Stellvertreter genießt gleichfalls die Rechte, die dem
Beleidigten zukommen. Die Vertreter haben in solchen Fällen sich genau über die
Zulässigkeit der Stellvertretung zu orientieren und alle in Betracht kommenden
Umstände mit größter Gewissenhaftigkeit zu überprüfen.
Eine
Stellvertretung des Beleidigers ist unzulässig.
49)
Die Austragung einer
Ehrenangelegenheit mit Waffen muß verschoben werden, wenn
- über
einen Beteiligten der vorübergehende Waffenverruf (Art. 6) verhängt ist,
- bis
zu dessen Herauspaukung (Reinigungspartie);
-
besondere Familienverhältnisse oder sonst wichtige Umstände einen
Aufschub -
rechtfertigen, auf die Dauer dieser;
- der
Beleidigte nicht korporiert oder Kraßfuchs einer waffenstudentischen Korporation
(unter 5 Monaten wirklichen Couleuralters) ist, bis zur Höchstdauer von 6 Wochen
(Einpaukzeit);
- eine
ärztliche festgestellte Krankheit die Verschiebung notwendig erscheinen läßt,
auf die Dauer der Krankheit. Hierzu gehören auch unverheilte
Schmisse.
-
Ferner bei allen Mitgliedern von Vereinigungen, die satzungsgemäß ihre
Ehrenangelegenheiten nach der Reifeprüfung austragen. In solchen Fällen treten
die Sonderbestimmungen des Artikels 60 in Kraft.
Die
Austragung kann verschoben werden, wenn sie in die Zeit der Hauptferien fällt,
bis zu Beginn des Wintersemesters.
50)
Die Vertreter müssen bei
Zuerkennung eines Aufschubes gewissenhaft vorgehen. Können sie sich nicht
einigen, so ist unverzüglich die Entscheidung des Ehrenrates
einzuholen.
51)
Aus dem im Art. 49 angeführten Gründen kann der Aufschub
verlängert werden. Die Frist zu einer Verlängerung endet 24 Stunden nach Ablauf
der sie veranlassenden Umstände. Ist diese Frist abgelaufen, so ist die
Angelegenheit auszutragen. Verweigert eine Partei die Austragung, so haben die
Vertreter die Gegenpartei dies in einem Protokoll festzuhalten, welches sofort
dem Vorsitzenden des Ehrenrates zu übermitteln ist.
52)
Ehrenangelegenheiten, die mit
der Waffe auszutragen sind, werden in folgender Reihenfolge
ausgetragen:
-
Reinigungspartien (Herauspaukung aus dem
Waffenverruf)
-
Auswärtige Ehrenangelegenheiten
a) von
Einzelpersonen
b) von Korporationen
(Hatz)
- Örtliche
Ehrenangelegenheiten
a) von
Einzelpersonen
b) von Korporationenn
(Hatz).
53)
Wurde eine waffenstudentische
Vereinigung durch eine andere beleidigte und war eine friedliche Beilegung nicht
möglich (Art.18/3), so hat die beleidigte Vereinigung der beleidigten eine Hatz
zu brummen.
Es
steigen
4 Paare
(Glieder) bei einer Beleidigung 1. und 2. Grades und
6 Paare
(Glieder) bei einer Beleidigung 3. Grades,
jedoch
nie mehr, als die betroffenen Vereinigungen zum Zeitpunkte der Beleidigung
Aktive mit einem Couleuralter von mehr als einem Semester
haben.
54)
In einer Hatz dürfen nur
Korporationsangehörige antreten, die ihre Mittelschulstudien noch nicht beendet
haben. Kein Paukant darf in einer Hatz zweimal steigen.
55)
Jede Korporation hat das
Recht, die ihr geeignet erscheinenden Paukanten herauszustellen. In der
Besprechung der Fechtwarte (= Vertretersitzung) gibt vorerst der Fechtwart der
beleidigenden Partei seines Paukanten bekannt. Die Zusammenstellung der Paare
wird vom Fechtwart der beleidigten Partei nach Tunlichkeit sofort, längestens
aber binnen 24 Stunden vorgenommen und bekanntgegeben.
56)
Wer in einer Hatz
herausgestellt ist, darf ohne zwingenden Grund nicht mehr zurückgezogen
werden.
57)
Hatzen sind so rasch als
möglich auszufechten. Sie müssen jedoch, wenn ihnen eine Beleidigung 1. oder 2.
Grades zugrunde liegt, innerhalb von 3 Monaten, bei einer Beleidigung 3. Grades
innerhalb von zwei Monaten ausgetragen sein.
58)
Das Recht, Entschuldigung
anzubieten, steht nach Beendigung der letzten Hatzpartie nur dem Fechtwart der
Partei zu, die beleidigt hat.
Abfuhr
wird durch den Sekundanten im Namen seiner Vereinigung
erklärt.
59)
Bei Hatzen zwischen
Korporationen, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, ist in jedem der
beiden Orte je die Hälfte der Partien auf einem von der ortsansässigen
Korporation zu stellenden Paukboden auszutragen.
Erscheint
eine Korporation rechtzeitig am fremden Ort, jedoch ohne ihr eigenes Verschulden
erfolglos, so sind alle weiteren Glieder der Hatz am Ort ihres Sitzes
auszutragen.
Suspendierte
Hatzpartien zwischen Korporationen, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben,
gelten als ausgefochten.
60)
Sonderbestimmungen für
Korporationen des o. ö. LDC, deren Mitglieder satzungsgemäß Ehrenangelegenheiten
mit der Waffe erst nach der Reifeprüfung austragen (siehe auch Art.
49/5).
1) Die endgültige Regelung
aller Ehrenangelegenheiten zwischen
Angehörigen
solcher Korporationen,
zwei
solchen Korporationen und einer solchen Korporation und einer anderen
LDC-Korporation (Couleurbeleidigung) obliegt dem Ehrenrat, wenn nicht in der
Vertretersitzung die Angelegenheit bereinigt werden konnte. die Bestimmungen der
Artikel 11 und 49 sind sinngemäß anzuwenden.
2) Hat bei
Ehrenangelegenheiten zwischen solchen Korporationen oder ihren Angehörigen und
anderen LDC-Korporationen oder deren Angehörigen der Beleidigte (die beleidigte
Korporation) die Forderung auf Austragung mit Waffen gestellt und ist auch der
Ehrenrat nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Erkenntnis gekommen, daß dem
Beleidigten die Annahme einer Entschuldigung und Abbitte nicht zugemutet werden
kann, so gelten folgende Richtlinien:
3) Der Ehrenrat hat
ein besonderes Protokoll zu verfassen, welches den beiden Parteien nachweisbar
zuzustellen ist. In diesem Protokoll ist festzulegen, daß die Ehrenangelegenheit
innerhalb von 3 Wochen nach erfolgter Reifeprüfung nach den Bestimmungen dieser
Paukordnung auszutragen ist. Die verbindliche schriftliche Erklärung beider
Teile ist in das Protokoll aufzunehmen oder als Beilage dem Protokoll
anzuschließen.
4) Der Ehrenrat
selbst hat eine Gleichschrift in Evidenz zu nehmen und darüber zu wachen, daß
die Angelegenheit auch innerhalb dieser Frist ausgetragen wird. eine frühere
Austragung (z.B., wenn der Beleidiger aus der Korporation, für die dieses
Sonderbestimmung gilt, ehrenhaft ausscheidet) ist jederzeit
möglich.
5) Jedenfalls
herrscht zwischen den Parteien bis zur Austragung
Burgfriede.
”Die Regeln für die Austragung
von Ehrenangelegenheiten mit Waffen und für Mensuren”
61)
Austragungen von
Ehrenangelegenheiten mit Waffen werden als Kontrahagepartien bezeichnet. Hierzu
gehört auch die Austragung von Ehrenangelegenheiten zwischen Korporationen
(Hatz).
Außerdem
werden unterschieden:
-
Reinigungspartien, die der Herauspaukung einer Person aus dem
Waffenverruf (Art. 6) dienen.
-
Bestimmungsmensuren (-partien), die zur Pflege des konservativen Prinzips
geschlagen werden. Sie dienen der körperlichen Ertüchtigung und der Charakter-
und Willensbeeinflussung durch die Förderung von Mut, Selbstzucht und Härte und
der Pflege des Wehrhaftigkeitsgedankes.
-
Freundschaftspartien (-mensuren), die auf Grund einer Vereinbarung
zwischen zwei Personen oder Korporationen ausgetragen
werden.
62)
Der Ort der Austragung heißt
”Paukboden”, der ausgesteckte Kampfplatz ”Paukplatz”.
63)
Auf dem Paukboden dürfen nur
Personen anwesend sein, die nach dem Art. 1 die Waffenehre
besitzen.
(Ausnahme
Art. 6)
64)
Der Paukboden muß so groß und
hoch sein, daß die Paukanten bei der Partie nicht behindert sind. Es ist
Vorsorge zu treffen, daß Störungen durch Unbefugte vermieden
werden.
Bei
”fliegenden Partien” muß der Paukboden so geräumig sein, daß es den Paukanten
möglich ist, von ihrem Aufstellungsplatz aus mehrere Meter zurückzuspringen, und
genügend breit sein, damit sich die Sekundanten an der Seite ihrer Paukanten
bewegen können, ohne diese im geringsten zu behindern; also etwa 15 m lang und 6
m breit.
65)
Auf dem Paukboden
unterscheidet man:
a) die
unmittelbar Beteiligten, das sind:
- der
Unparteiische,
- der
Kampfrichter,
- die
Sekundanten,
- die
Testanten,
- die
Paukanten,
- der
Paukarzt mit 2 Gehilfen,
- die
Schlepper ( bis zu zwei von jeder Partei ).
- Bei
Bestimmungs- und Freundschaftspartien (-mensuren) steht es jeder Seite frei, vor
Beginn der Partie auch noch je einen fechterischen Berater dem Unparteiischen
nahmhaft zu machen.
b) die
sonstigen Teilnehmer (Korona).
1) Der
Unparteiische
66)
Er hat die Leitung jeder
Partie und dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen der LPO und die für den
Einzelfall besonders festgelegten Vereinbarungen genau eingehalten
werden.
67)
Der Unparteiische darf keiner
der beteiligten Parteien angehören. Er wird von den beiderseitigen Vertretern
gewählt, bei den Bestimmungspartien von den Fechtwarten. Er muß, wenn er
Farbentragender ist, in seiner Korporation Burschenrechte besitzen, mindestens
vier effektive Couleursemester haben und wenigstens drei von seiner Korporation
genehmigte Partien geschlagen haben. Wird ein Philister als Unparteiischer
gewählt, so muß er in Ehrenangelegenheiten, Waffengebrauch und der LPO bewandert
sein.
68)
Der Unparteiische eröffnet
und beendet jede Partie.
Er weist
der Korona die Plätze so an, daß diese den reibungslosen Ablauf der Partie nicht
stören kann, und hat seinen Platz so zu wählen, daß er alle Vorgänge beobachten
kann. Er hat die Pflicht, darauf zu achten, daß keiner der Paukanten in Bezug
auf Licht, Luft und Raum im Nachteil ist, und nach halber Paukzeit anzuordnen,
daß die Paukanten ihren Standplatz wechseln.
69)
Die Entscheidungen des
Unparteiischen sind unanfechtbar. Zweifelt ein Sekundant eine Entscheidung des Unparteiischen
dennoch an, so hat dieser die Partie sofort abzubrechen und die Angelegenheit
dem Ehrenrat zu unterbreiten.
Der
Unparteiische ist unantastbar; er darf daher auch nach der Partie wegen seines
Vorgehens bei derselben weder beleidigt noch gefordert
werden.
Es steht
dem Unparteiischen frei, Entscheidungen noch während der Partie nach seiner
besseren Überzeugung abzuändern oder aufzuheben.
2) Der
Kampfrichter
70)
Zur Unterstützung des
Unparteiischen wird in der Vertretersitzung ein Kampfrichter gewählt, der
besonders die dem Unparteiischen abgewandte Seite der Paukanten zu beobachten
hat. Er hat das Recht und die Pflicht, Regelwidrigkeiten von sich aus dem
Unparteiischen zu melden. Das Recht der freien, unanfechtbaren Entscheidung des
Unparteiischen wird dadurch aber nicht berührt.
Der
Kampfrichter soll nach Möglichkeit keiner der beteiligten Parteien angehören und
muß im übrigen die gleichen Voraussetzungen wie der Unparteiische (Art. 67)
erfüllen.
Erscheint
der Kampfrichter nicht zur festgesetzten Zeit, bestimmt der Unparteiische im
Einvernehmen mit den beiden Sekundanten einen anderen
Kampfrichter.
3) Die
Sekundanten
71)
Gehört ein Sekundant einer
Korporation an, so muß er Burschenrang haben. Er ist der ausschließliche
Vertreter seiner Partei, der Anfragen stellen kann.
Er ist
verpflichtet, von ihm während der Partie gemachte beleidigende Äußerungen ”mit
dem Ausdrucke des Bedauerns” zurückzunehmen. Ob eine Äußerung beleidigend war
oder nicht, entscheidet der Unparteiische.
72)
Die Sekundanten haben
bei
”Partien
mit festem Stand” während des Ganges an der linken Seite ihres Paukanten zu
stehen (bei Linksern rechts). Sie dürfen ihre Paukanten weder behindern noch
stützen oder berühren und keine kommentmäßigen Hiebe abfangen
(fischen).
Vom
Kommando ”Bindet die Klingen” bis zum Kommando ”Los” haben die Sekundanten die
Klinge Ihres Sekundierspeeres mit den Klingen der Paukanten zu kreuzen. Beim
Kommando ”Los” haben die Sekundanten ihren Sekundierspeer rasch zu senken, damit
die Paukanten beim Anschlagen nicht behindert sind. Während des Ganges hat die
Spitze des Sekundierspeeres den Boden zu berühren. Der Sekundant darf während
des Ganges mit seinem rechten Fuß die nach vorn verlängerte linke Rechteckseite
des für den rückwärtigen Fuß des Paukanten festgelegten Begrenzungsraumes in
Richtung auf den Paukanten hin nicht überschreiten. Bei ”fliegenden Partien”
stehen zu Beginn jeden Ganges die Sekundanten einen halben Meter seitlich von
ihren Paukanten und halten diesen Abstand nach Möglichkeit auch während des
Ganges ein.
73)
Die Sekundanten haben bei
”Halt” mit ihren Klingen die Gegner zu trennen. Das Einfallen des Sekundanten
hat derart zu erfolgen, daß der Paukant durch den Arm und den Sekundierspeer vor
weiteren Hieben des Gegners geschützt ist.
4) Die
Testanten
74)
Den Testanten obliegt während
jeder Partie die Obsorge für Waffen und Paukschutz. Sie können bis zum Kommando
”Bindet die Klingen” den Arm des Paukanten stützen. Während des Ganges halten
sich die Testanten in entsprechender Entfernung von ihren Paukanten auf und
dürfen nicht durch Umhergehen stören.
5) Die
Paukanten
75)
Dem Paukanten ist
gestattet:
-
Mehrere Hiebe hintereinander zu schlagen;
-
”Halt” zu rufen, wenn er getroffen wurde, die Bandagen sich lockern oder
der Paukschutz sich verschiebt, oder wenn er ausgleitet und stürzt, die Gewalt
über die Waffe verliert oder sich verhängt hat;
-
während der Kampfpausen mit seinem Sekundanten und Testanten (bei
Bestimmungspartien auch mit dem fechterischen Berater) zu
sprechen;
-
Finten (Seitenhiebe) zu schlagen;
- den
Körper in jede Richtung zu beugen;
- die
Auslage zu wechseln;
a) bei ”Partien mit festen
Stand”
- den
vorderen Fuß beliebig vor-, seitwärts- oder bis zur Höhe der rückwärtigen
Begrenzungslinie des Standbeines zurückzusetzen;
b) bei ”fliegenden
Partien”
- nach
Belieben innerhalb des ausgesteckten Raumes vor-, zurück-, oder nach der Seite
zu springen;
- Seine
Entschuldigung nach beendigtem Kampf anzubieten, wenn er der Beleidiger war
(Ausnahme bei einer Hatz).
76)
Dem Paukanten ist nicht
gestattet:
- Vor
”Los” anzugreifen (Vorhieb);
- sich
der unbewaffneten Hand zu bedienen;
- den
Gegner mit dem Säbelkorb am Körper zu berühren oder die gegnerische -Klinge mit
dem Korb wegzustoßen (Korbstoß);
- mit
dem Knie oder anderen Körperteilen den Boden zu berühren;
-
während des Kampfes zu sprechen oder zu
gestikulieren;
- Hiebe
unterhalb des Gürtels zu schlagen (Sauhiebe);
- Hiebe
zu schlagen, wenn der Gegner entwaffnet ist, stürzt oder ausgleitet, wenn eine
Klinge bricht oder ”Halt” gerufen wurde (Nachhieb);
- mit
der Klinge zu stechen (Stich);
- mit
der Klinge den Boden zu berühren, außer seine Klinge ist vom Körper des Gegners
oder dessen Klinge abgeglitten (Holzung);
- die
Klinge während des Kampfes absichtlich fallen zu lassen;
a) bei ”Partien mit festem
Stand”
- mit
dem Standbein den festgelegten Begrenzungsraum (Art. 88) zu verlassen oder mit
dem anderen Bein die verlängerte rückwärtige Rechteckseite der
Standbeinbegrenzung zu überschreiten (Standverlaß),
- in
einem Gange von normaler Dauer weniger als zwei Hiebe zu schlagen
(Lauern);
b) bei ”fliegenden
Partien”
- den
ausgesteckten Raum zu verlassen.
77) Bei Bestimmungspartien
(-mensuren), die neben dem Mut auch das technische Können zeigen sollen, dürfen
die Paukanten nicht über ihre Kraft fechten, weil darunter die Wertigkeit des
Kampfes leidet (grobes Dreschen).
78)
Verstöße gegen die in den
Artikeln 76 und 77 festgesetzten Bestimmungen sind vom Unparteiischen zu
bestrafen (Art. 94).
6) Der
Paukarzt
79)
Bei jeder Partie haben ein
Paukarzt oder zumindest eine in der ersten Hilfeleistung bewanderte Person und
zwei Gehilfen anwesend zu sein.
Dem
Paukarzt obliegt die Vorsorge für alle zur Hilfeleistung notwendigen Dinge. Er
hat auch die Desinfektion der Waffen vor und während der Partie zu überwachen.
Er hat ohne Rücksicht auf den Wunsch eines verwundeten Paukanten sein Urteil
über die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Fortsetzung der Partie zu geben. Die
Entscheidung über Abbruch (Abfuhr) oder Fortsetzung steht dem Sekundanten zu.
Wattekompressen in der Wunde zu lassen oder anderes Verbandzeug anzulegen, ist
während der Partie unzulässig.
7) Die
Schlepper
80)
Jede Partei kann bis zu zwei
Personen bestimmen, die die Waffen und den Paukschutz auf den Paukoboden zu
bringen haben und vorsorgen, daß dieser möglichst rein, staubfrei und gut
durchlüftet ist.
Das
Rauchen auf dem Paukboden ist untersagt.
8) Die fechterischen
Berater
81)
Der fechterische Berater hat
das Recht, vor Beginn der Partie und während der Pausen zwischen den einzelnen
Gängen mit seinem Paukanten zu sprechen und ihn zu beraten. Der rasche und
reibungslose Ablauf der Partie darf jedoch dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
9) Die
Korona
82)
Sonstige Teilnehmer (Korona)
dürfen nur anwesend sein, wenn die Vertreter dahingehend übereingekommen sind.
Hat jedoch ein Vertreter die Teilnahme einer Korona abgelehnt, haben nur die im
Art. 65, a) angegebenen Personen Zutritt.
83)
Der Unparteiische weist der
Korona die Plätze so zu, daß sie den Verlauf der Partie nicht stören kann. Sie
untersteht dem Unparteiischen, hat sich jeder Äußerung durch Wort und Tat zu
enthalten und darf auch während der Pause nicht
umhergehen.
84)
Personen
der Korona, die sich eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Art. 83
schuldigt
machen, sind vom Unparteiischen zu mahnen oder zu rügen. Der Unparteiische hat
das Recht, einzelne Personen oder die gesamte Korona vom Paukboden abtreten zu
lassen, wenn der Verlauf der Partie es erfordert.
85)
Alle beteiligten Personen und
die Korona (Art. 65) haben sich so zeitgerecht auf dem Paukboden einzufinden,
daß zur festgesetzten Zeit begonnen werden kann. Eine Verspätung bis zu 15
Minuten wird entschuldigt, wenn die Gründe vom Unparteiischen anerkannt werden.
Trifft die Entschuldigung später ein und der Unparteiische anerkennt die Gründe,
so ist die neuerliche Festsetzung der Partie einer innerhalb von 24 Stunden
abzuhaltenden Vertretersitzung vorbehalten.
Ist
zweifelsfrei festgestellt, daß das Nichterscheinen Saumseligkeit war, verfällt
der Paukant dieser Partie dem Waffenverruf. Die Partie steigt nach der
Herauspaukung.
86)
Sind alle direkt Beteiligten
anwesend und die Paukanten bereit, so meldet jeder Sekundant für seine Partie
dem Unparteiischen die Bereitschaft mit den Worten ”Herr Unparteiischer, mein
Paukant ist parat!”
87)
Der Unparteiische befiehlt:
”Silentium, Sekundanten und Paukanten auf den Paukplatz!” Er verlautbart hierauf
die besonderen Bestimmungen der Partie mit der ausdrücklichen Bezeichnung ihrer
Art, überprüft gemeinsam mit den Sekundanten die Waffen und den Paukschutz, läßt
die Waffen überreichen und Abstand nehmen.
88)
Aussteckung
a) Bei ”Partien mit festem
Stand” wird der Abstand derart genommen, daß die Klingenspitzen bei gerade
vorgestrecktem Arm den gegnerischen Korb berühren. Die Fußspitzen der Paukanten
zeigen hiebei gerade nach vorne. Auf den Befehl zum auslegen haben die Paukanten
in Fechtstellung zu gehen, wobei sich die Ferse des Standbeines an Ort zu drehen
hat. Der Unparteiische legt hierauf den Bewegungsraum des rückwärtigen Fußes
(Standbein) durch ein Rechteck fest, das mit einer Handbreite Abstand vom Fuß
mit Kreide gezogen wird. Die rückwärtige Rechteckseite wird hierbei nach rechts,
die linke nach vorne um etwa 1 Meter verlängert.
b) Bei ”fliegenden
Partien” wird die Grundstellung derart eingenommen, daß nach dem Übergehen in
die Fechtstellung die Spitzen der Klingen bei gestreckt vorgehaltenem Arm einen
halben Meter von einander entfernt sind. Die Stelle des vorderen Beines wird mit
einem Kreuz bezeichnet und von jedem dieser Kreuze eine Gerade parallel zur
Längsachse des Paukplatzes gezogen (Mensurlinie).
89)
Vorstellung
Nach der
Aussteckung stellen die Sekundaten sich, ihren Paukanten und ihren Testanten
vorerst dem Unparteiischen und anschließend der Gegenseite
vor.
Dies
geschieht, nachdem dem Sekundanten vom Unparteiischen das Wort erteilt wurde,
folgend: ”Herr Unparteiischer, gestatten Sie, daß ich vorstelle: Sekundant NN.,
Paukant NN., Testant NN.!” und anschließend zum Gegensekundant gewandt: ”Herr
Gegensekundant, gestatten Sie, Sekundant NN., Paukant NN., Testant
NN.!”
Anschließend
bittet der Gegensekundant um das Wort und stellt in gleicher Weise
vor.
Es ist
ritterliche Sitte, den Unparteiischen und die Gegenseite durch Senken der Waffen
zu grüßen. Nur bei Beleidigungen dritten Grades entfällt die Begrüßung der
Gegenseite.
90)
Nachdem die Anfrage des
Unparteiischen, ob die Parteien parat sind, von den beiden Sekundanten bejaht
wurde, treten die Testanten, bei Bestimmungs- und Freundschaftspartien auch die
gegebenfalls anwesenden fechterischen Berater sofort zurück. Der Unparteiische
gibt den Auftrag zum Beginn der Partie mit den Worten: ”Das Kommando hat der
Sekundant des Beleidigten, Herr ....!” Bei Freundschafts-, Bestimmungs- und
Reinigungspartien wird nach Vereinbarung das Kommando abwechselnd erteilt, z.B.
”Das Kommando für die geraden Gänge hat Herr ..... (die Korporation ....), für
die ungeraden Gänge Herr .... (die Korporation ....). Der Unparteiische kann
sich das Kommando für den letzten Gang (Ehrengang)
vorbehalten.
91)
Der zum Kommando jeweils
Bestimmte befiehlt:
bei
”Partien mit festem Stand” : ”Bindet die Klingen”, hebt seinen Sekundierspeer
hoch, worauf beide Paukanten ihre Säbel darauf legen. Der Gegensekundant bindet
nunmehr ebenfalls von unten und meldet: ”Sind gebunden”, worauf ersterer ”Los”
ruft. Zwischen ”Sind gebunden” und ”Los” darf keine längere Pause
sein.
bei
”fliegenden Partien” lautet das Kommando in analoger Reihenfolge abwechselnd:
”Legt Euch aus” - ”Sie liegen aus” - ”Los”.
92)
Während des Kampfes steht dem
Unparteiischen, dem Kampfrichter und den Sekundanten das Recht zu, ”Halt” zu
rufen, wenn sie einer der in Artikel 76 und 77 festgelegten Unkommentmäßigkeiten
wahrnehmen.
93)
Wenn der Gang nicht früher
aus einem der in den Artikeln 75/2 und 92 festgelegten Ursachen beendet wird,
befiehlt der Unparteiische
bei
”Partien mit festem Stand” nach Ablauf von 6 Sekunden
”Halt”;
bei
”fliegenden Partien” ist der Kampf jedoch zeitlich unbegrenzt bis zu einem
Haltruf fortzusetzen. Der Unparteiische bestimmt aus der durch 6 geteilten
Kampfzeit (in Sekunden ausgedrückt) die Anzahl der Gänge.
Nach dem
”Halt” befragt der Unparteiische die Sekundanten, ob sie etwas zu bemerken
haben, eventuell, warum ”Halt” gerufen wurde, und beantwortet etwa von den
Sekundanten gestellte Anfragen.
Mit den
Worten: ”Die Partie steigt weiter” (bei Partien mit festem Stand - ”Es steigt
der ...... Gang), gibt er den Auftrag zur Fortsetzung.
94)
Jede vom Unparteiischen
festgestellte Unkommentmäßigkeit wird von ihm mit einer Mahnung bestraft; drei
Mahnungen ergeben eine Rüge. Bei drei Rügen ist die Partie für beendet zu
erklären.
In
besonders krassen Fällen von Regelwidrigkeiten, z.B. wenn Paukanten absichtlich
ihren Stand verlassen oder offensichtlich die Waffe fallen lassen oder wenn
Sekundanten offensichtlich regelrechte Hiebe abfangen (fischen), kann der
Unparteiische auch sofort eine Rüge verhängen.
Gegen
alle Personen auf dem Paukboden kann der Unparteiische bei grob
undiszipliniertem und ungebührlichem Verhalten ebenfalls sofort eine Rüge
verhängen.
Alle
dreimal gerügten Personen haben den Paukboden zu verlassen; Sie verfallen dem
Waffenverruf.
95)
Kampfpausen bis zum
Höchstausmaß von 10 Minuten können eingeschaltet werden:
- nach
den bei den Vertretersitzungen vereinbarten Bestimmungen;
-
auf
Verlangen des Sekundanten der beleidigten Partei,
-
wenn der
Paukant schwächlicher Natur ist oder ein Leiden hat, das eine Kampfpause
rechtfertigt, jederzeit;
- auf
Verlangen des Sekundanten des Beleidigers aus den gleichen Gründen, wenn der
Beleidigte damit einverstanden ist;
- auf
Verlangen des Paukarztes.
96)
Jede Partie kann unterbrochen
werden:
1) durch
Suspension bei:
-
Störungen von außen,
-
Kampfunfähigkeit durch Verletzung an einer vereinbarungsgemäß geschützten
Stelle,
-
Kampfunfähigkeit, wenn sie durch Vor- oder Nachhieb hervorgerufen
wurde,
-
Krankheitszustände eines Paukanten (z.B. Asthma, Herzfehler, Luxation,
etc.), wenn aus diesem Grunde schon vor Beginn der Partie eine Unterbrechung
vorbehalten wurde. (Müdigkeit ist kein Grund zur
Suspension),
Verbrauchen
der vorgeschriebenen Anzahl der Klingen oder Unbrauchbar werden des
Paukschutzes, wenn nicht binnen 15 Minuten Ersatz beschafft werden
kann.
Wird
eine Partie durch Suspension unterbrochen, so ist von den Sekundanten sofort an
Ort und Stelle Tag, Stunde und Ort der Fortsetzung zu bestimmen. Hierüber ist
ein Protokoll aufzunehmen (Ausnahme Artikel 59).
2) durch Abbruch,
wenn
-
Meinungsverschiedenheiten in der Auffassung der Paukregeln (LPO) nicht
-sofort bereinigt werden können,
- die
Entscheidung des Unparteiischen angezweifelt wird.
In
diesen Fällen ist ein Protokoll aufzunehmen und sofort dem Vorsitzenden des
Ehrenrates zu übermitteln, der unverzüglich den Ehrenrat zur Entscheidung
einzuberufen hat.
97)
Jede Austragung gilt als
endgültig beendet:
-
durch
”Abfuhr”, wenn der Sekundant vor Beendigung der vereinbarten Anzahl der Gänge,
sei es wegen Kampfunfähigkeit seines Paukanten oder aus einem anderen Grund
”Abfuhr” erklärt,
-
oder
aber wenn ein Paukant drei Rügen erhalten hat.
- durch
”Durchstehen”, wenn die vereinbarte Zahl der Gänge geschlagen
wurde.
98)
Unmittelbar nach Beendigung
der Partie stellt der Paukarzt zusammen mit dem Unparteiischen und den beiden
Sekundanten die Zahl der Treffer fest.
Als
Treffer gilt jeder scharfe Hieb, der eine deutliche sichtbare Spur hinterläßt.
Ein Treffer muß nicht blutig sein. Die Entscheidung, was als Treffer zu zählen
ist, trifft der Unparteiischen.
Bei der
Verkündung des Ergebnisses gibt der Unparteiische neben der Zahl der Treffer
auch die Zahl der Mahnungen bzw. Rügen bekannt. Die Zählung der Treffer auch die
Zahl der Mahnungen (rügen) kann unterbleiben, wenn dies vor Beginn der Partie
vereinbart wurde.
Über den
Ablauf und die Beendigung jeder Partie ist ein Protokoll in zweifacher
Ausfertigung aufzunehmen, das vom Unparteiischen und den beiden Sekundanten zu
unterfertigen ist. Je eine Gleichschrift ist den beiden Parteien
auszufolgen.
99)
Als
ordnungsgemäße Waffe gilt der französische Säbel. Das Gewicht des Säbels soll
nicht über 600 g betragen.
100)
Die Waffen müssen nach Form, Maß und
Gewicht vollkommen gleich sein und es müssen außerdem:
- die
Klingen fest im Handgriff (Korb) sitzen;
- die
Klingen gleichmäßig geformt, rostfrei und ohne Scharten
sein;
- der
Schwerpunkt gut ausgeglichen sein, d.h. höchstens 12 bis 15 cm vom Griff
entfernt liegen.
101)
Die Waffen sind grundsätzlich vom Forderer
beizustellen. Ersatzwaffen hat die geforderte Partei zu stellen. Bei
Bestimmungs- und Freundschaftspartien vereinbaren die Fechtwarte die Beistellung
der Waffen und des Paukschutzes.
102)
Alle Partien werden gewöhnlich mit
stumpfen Klingen ausgefochten. Nur bei Ehrenangelegenheiten besonders schwerer
Natur kann der Ehrenrat, wenn dies vom Beleidigten gefordert wird, einer
Austragung mit halbscharfen Klingen zustimmen. In diesem Falle obliegt es dem
Unparteiischen im Benehmen mit dem Paukarzt, darüber zu wachen, daß dem Schliff
durch Abziehen die volle Schärfe genommen wird. Das Klingenende muß in allen
Fällen abgerundet und stumpf sein.
103)
Als Paukschutz sind von den Paukanten
unbedingt zu tragen:
- die
Säbelmaske oder der kleine Stierkopf und eine Halsbinde;
der
Säbelhandschuh mit Lederstulpe, die jedoch eine Handbreite vor dem Ellenbogen
enden muß;
- der
Bauchschutz, der nur bis zur Magengrube reichen darf;
- der
Meißelschutz.
-
Sonstige Bandagen nach Übereinkommen der Vertreter.
III.)
Hauptstück
104)
Die im Geiste der Einigung im
oberösterreichischen Landesdelegierten-Konvents zusammengeschlossenen pennal-
und fachstudentischen Korporationen haben einvernehmlich und für alle dem LDC
angeschlossenen Korporationen verbindlich die ”Linzer Pauk- und Ehrenordnung
2071” erstellt und setzen an Stelle der bisher üblichen, fallweise
zusammentretenden Ehren- und Waffengerichte einen
”Ständigen
Ehrenrat”, der zum Beginn jeden Wintersemesters auf die Dauer eines Jahres vom
Landesdelegierten-Konvent gewählt wird.
105)
Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus einem
Vorsitzenden und 4 Beisitzer (Ehrenrichter). Ausserdem werden jeweils noch 4
Ersatzbeisitzer gewählt.
Mit der
Wahl wird gleichzeitig auch bestimmt in welcher Reihenfolge bei Ausfall des
Vorsitzenden die Beisitzer den Vorsitz zu übernehmen haben und in welcher
Reihenfolge die Ersatzbeisitzer heranzuziehen sind. Scheidet ein Mitglied des
Ehrenrates aus, ist im nächsten LDC ein Ersatz zu wählen.
Zu
Mitglieder des Ehrenrates sollen nur Personen gewählt werden, deren Reife und
Erfahrung in Ehrenangelegenheiten außer Zweifel stehen.
106)
Die Entscheidung des ständigen Ehrenrates
ist anzurufen:
- In
allen Streitfragen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifelsfragen, die sich bei
der Auslegung der Bestimmungen der Paukordnung ergeben und in den
Vertretersitzungen nicht bereinigt werden können.
- In
allen Angelegenheiten, für die die Mitwirkung des ”Ständigen Ehrenrates” in der
Pauk- und Ehrenordnung verpflichtend vorgeschrieben ist.
Im
Besonderen ist dies:
- die
Durchführung von Verfahren gegen Personen
- die
keiner Korporation angehören und bei keiner solchen belegt haben, sich aber
Verstöße gegen die Bestimmungen der LPO (Art. 5) schuldig gemacht
haben.
- die
sich aus dem Waffenverruf innerhalb der festgesetzten Frist nicht herausgepaukt
haben (Art. 6),
- die
eine Entscheidung eines Unparteiischen angezweifelt oder ihn nach
der Partie wegen seines Vorgehens bei derselben beleidigt oder gefordert haben
(Art. 69),
- die
eine Ehrenangelegenheit mit Waffen ausgetragen haben, ohne daß der Ehrenrat
vorher seine Zustimmung hierzu gegeben hat (Art. 5 und
23),
- die
nach erhaltener Genugtuung in Bezug auf diesen Fall provoziert haben (Art. 21)
oder nach überbrachter Forderung mit der Gegenpartei oder deren Vertreter
verkehrt haben (Art. 30),
- die
innerhalb von 3 x 24 Stunden nach Erhalt einer Forderung nicht entsprechend den
Bestimmungen der LPO reagiert, oder eine Beleidigung auf sich sitzen gelassen
haben (Art. 20, 29),
- die
sich der Austragung einer Ehrenangelegenheit mit Waffen widersetzt haben, obwohl
der Ehrenrat dieser Art der Genugtuung zugestimmt hat (Art.
51).
- wegen
Ehrloserklärung (Art. 7)
B Die endgültige Regelung aller
sich aus den Sonderbestimmungen des Art. 60 ergebenden
Angelegenheiten.
Der
Ehrenrat hat über Ersuchen auch zusammenzutreten:
wenn es
sich um die Rehabilitierung von Verleumdeten oder Beschuldigten
handelt.
wenn es
gilt Ehre und Ansehen eines Ehrenmannes zu schützen, der von jemand beleidigt
wurde, der die Waffenehre nicht besitzt.
107)
Weigert sich eine Partei, bei
Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung des ”Ständigen Ehrenrates” anzurufen,
so hat die andere Partei dies dem Ehrenrat unter Schilderung des Tatbestandes
mitzuteilen.
108)
Die Einberufung des Ehrenrates obliegt dem
Vorsitzenden, in dessen Verhinderung oder wenn er sich in dem zu behandelnden
Falle für befangen erklärt dem 1. Beisitzer. Erklärt sich auch dieser für
befangen, so ist der Ehrenrat vom 2. Beisitzer usw. einzuberufen. Wenn ein
Beisitzer sich für befangen erklärt, so sind der Reihe nach die Ersatzbeisitzer
heranzuziehen.
Die
einzuberufenden Ehrenrichter dürfen mit keiner der Parteien in engerem
Verhältnis der Verwandschaft, Feundschaft oder Abhängigkeit oder an der
Streitsache irgendwie beteiligt oder interessiert sein.
Aus
jedem dieser Gründe hat jede Partei das Recht, einen vorgeschlagenen
Ehrenrichter abzulehnen.
109)
Sämtliche Aussagen vor dem ”Ständigen
Ehrenrat” sind ehrenwörtlich. Der Vorsitzende verpflichtet bei Eröffnung jeder
Tagung des ”Ständigen Ehrenrates” die Ehrenrichter und sich selbst, nach bestem
Wissen und Gewissen gemäß den vorliegenden Bestimmungen zu
entscheiden.
110)
Vor Eintritt in die Verhandlungen fragt
der Vorsitzende an, ob die Parteien sich mit der Zusammensetzung des ”Ständigen
Ehrenrates” einverstanden erklären. Sodann verpflichtet er die Parteien, sich
dem Spruche des ”Ständigen Ehrenrates” zu fügen und weiters alle Teilnehmer des
Ehrenrates nach aussen Stillschweigen zu bewahren.
111)
Der ”Ständige Ehrenrat”
entscheidet
a gemäß Artikel
106, I. in Angelegenheiten der Auslegung der Bestimmungen der Pauk- und
Ehrenordnung durch ergänzende Beschlüsse,
b in allen
Ehrenangelegenheiten zwischen Angehörigen der LDC-Korporationen c durch
Entschließungen,
- daß
eine Ehrenbeleidigung nicht vorliegt,
- daß
eine Ehrenbeleidigung vorliegt.
Im Falle
2) kann er entscheiden
a daß der
Beleidiger sein Bedauern auszudrücken hat,
b daß er die
Beleidigung zurückzunehmen hat,
c daß er die
Beleidigung zurückzunehmen und gleichzeitig Abbitte zu leisten
hat,
d daß die
Genugtuung mit der Waffe zu geben ist.
Punkt d)
kommt nicht in Betracht, wenn jemand, der keiner waffenstudentischen Koporation
angehört auf Grund sittlicher Überzeugung keine Genugtuung mit der Waffe
gibt.
Auch
durch Zurücknahme, gegebenenfalls mit Abbitte geschieht der Ehre volle Genüge.
Niemand braucht sich zu scheuen, sie zu fordern, zu leisten und
anzunehmen.
112)
Jede der beiden Parteien entsendet zu den
Tagungen des ”Ständigen Ehrenrates” einen Vertreter, der im Ehrenrat beratende
Stimme hat.
113)
Der Ehrenrat soll spätestens innerhalb 3 x
24 Stunden nach seiner Anrufung zusammentreten und ehest seine Entscheidung
treffen.
114)
Vor dem Ehrenrat wird mündlich verhandelt,
doch ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Ist ein eigener
Protokollführer nicht bestellt, so führt ein Ehrenrichter das
Protokoll.
115)
Der Ehrenrat faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Eine
Stimmenenthaltung ist unzulässig.
In
besonderen Fällen ist der Ehrenrat ermächtigt einen allgemeinen Verruf
(Ehrloserklärung) auszusprechen. Für einen diesbezüglichen Beschluß ist jedoch
Stimmeneinhelligkeit notwendig.
116)
Die Protokolle des Ehrenrates sind von
allen Ehrenrichtern zu unterzeichnen und bleiben in Verwahrung des jeweiligen
Vorsitzenden. Den beiden Parteien und dem Vorsitzenden des LDC wird nur der
begründete Beschluß oder die Entschließung in je einer Ausfertigung
übergeben.
117)
Gegen den Spruch des ”Ständigen
Ehrenrates” ist nur der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
zulässig.
Das
Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens ist spätestens binnen drei Wochen ab
Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Vorsitzenden des Ehrenrates
einzubringen.
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn
- die
Pauk- und Ehrenordnung offensichtlich verletzt wurde oder
- neue
Tatsachen und Beweismittel beigebracht werden, die eine andere Entscheidung
hätten herbeiführen können.
Ein
Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens kann vom Ehrenrat nur mit
Stimmeneinhelligkeit abgelehnt werden.
Delegiertenkonvent
der o. Ö. Pennal- u. fachst. Korporationen
Vorstehende
”Linzer Pauk- und Ehrenordnung 2071” wurde von den Bevollmächtigten der
Korporationen
Pen.
Studentenverbindung ”Albia - Bad Ischl”
Pen.
cons. Mittelschulverbindung ”Arminia - Gmunden”
Fachstudentische
Verbindung ”Bajuvaria - Linz”
Pennalburschenschaft
”Florian-Geyer - Vöcklabruck”
Verbindung
Linzer Mittelschüler ”Gothia - Linz”
D. c.
Semestralverbindung ”Gothia - Wels”
Mittelschulverbindung
”Heimdall - Linz”
Buschenschaft
”Herulia - Linz”
Mittelschulburschenschaft
”Hohenstaufen - Linz”
Sängerschaft
”Kürnberg - Linz”
Mittelschulverbindung
”Ostmark - Linz”
Pennale
Burschenschaft ”Quercus-Markomannia - Linz”
Pen.
Burschenschaft ”Teutonia - Linz”
Mittelschulverbindung
”Wotan - Linz”
beschlossen.
Sie tritt mit 1. August 1958 in Kraft.
Mit
gleichem Tage wird die ”Linzer Paukordnung vom Jahre 2033 (1920)” samt allen
Ergänzungen und die ”Prov. Paukordnung 2071 (1958)” außer Kraft
gesetzt.
Linz, am
29. Juli 1958.
Für die
Vorsitzende
Sängerschaft
Kürnberg zu Linz:
gez.
Sepp Klimann
e.h.